Vertretungsrechte
Besteht weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung, hat der Ehegatte oder der eingetragene Partner bzw. Gattin oder Partnerin, der/die mit der urteilsunfähigen Person in einem Haushalt lebt, ein gesetzliches Vertretungsrecht. Das Vertretungsrecht umfasst die Handlungen, die zur Deckung des Unterhalts notwendig sind und die für den Alltag notwendige Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Für ausserordentliche Handlungen wie beispielsweise den Verkauf einer Liegenschaft muss die KESB beigezogen werden. Diese kann ein Vertretungsrecht teilweise oder ganz entziehen und, falls notwendig, eine Beistandschaft errichten.
Ein Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen erhält ebenfalls an erster Stelle Ehegatte/-gattin oder eingetragene/-r Partner/-in (Voraussetzung: gemeinsamer Haushalt), danach die Person, die mit dem Betroffenen einen gemeinsamen Haushalt führt und ihm regelmässigen und persönlichen Beistand leistet (z. B. Konkubinatspartner/in). Anschliessend folgen Nachkommen, Eltern und die Geschwister, sofern zu diesen ein regelmässiger persönlicher Kontakt besteht.