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Vor­sor­ge­auf­trag und Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung

Vor­sor­ge­auf­trag und Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung

Mit einem Vor­sor­ge­auf­trag oder einer Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung kön­nen ur­teils­fä­hi­ge Er­wach­se­ne recht­zei­tig ihren Wil­len fest­hal­ten, damit bei einem mög­li­chen Ver­lust ihrer Ur­teils­fä­hig­keit in ihrem Sinne vor­ge­gan­gen wird.

Der Vor­sor­ge­auf­trag

Ein Vor­sor­ge­auf­trag muss von Hand ge­schrie­ben und un­ter­zeich­net oder no­ta­ri­ell be­ur­kun­det wer­den. Die kon­kre­ten Auf­ga­ben, die der be­auf­trag­ten Per­son über­tra­gen wer­den, müs­sen klar um­schrie­ben sein. Ist ein Vor­sor­ge­auf­trag sehr kom­plex, kann es sinn­voll sein, ein No­ta­ri­at oder eine Be­ra­tungs­stel­le bei­zu­zie­hen. Der Vor­sor­ge­auf­trag kann bei­spiels­wei­se bei einer Bank oder einem Notar hin­ter­legt und je­der­zeit ab­ge­än­dert oder wi­der­ru­fen wer­den. Eben­so ist es mög­lich, den Hin­ter­le­gungs­ort beim Zi­vil­stands­amt ein­tra­gen zu las­sen.

Tritt eine Ur­teils­un­fä­hig­keit ein, prüft die KESB den Vor­sor­ge­auf­trag und stellt des­sen Wirk­sam­keit fest. Ist darin keine Ent­schä­di­gung für die be­auf­trag­te Per­son auf­ge­führt, kann die KESB einen an­ge­mes­se­nen Be­trag fest­le­gen.

Be­hörd­li­che Mass­nah­men wer­den not­wen­dig, falls die In­ter­es­sen der Per­son ge­fähr­det sind, wel­che den Vor­sor­ge­auf­trag er­teilt hat. In einem sol­chen Fall kann die KESB vom Be­auf­tra­gen/der Be­auf­trag­ten ver­lan­gen, ein In­ven­tar ein­zu­rei­chen, pe­ri­odisch Be­richt zu er­stat­ten, oder sie kann die er­teil­ten Be­fug­nis­se teil­wei­se oder ganz ent­zie­hen.

Die Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung

In einer Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung kön­nen ur­teils­fä­hi­ge Er­wach­se­ne fest­le­gen, wel­che me­di­zi­ni­schen Mass­nah­men sie im Falle einer Ur­teils­un­fä­hig­keit wün­schen und wer im Ge­spräch mit den be­han­deln­den Ärz­ten für sie ent­schei­det. Die Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung muss schrift­lich ver­fasst, da­tiert und un­ter­schrie­ben sein. Dass je­mand eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung er­rich­tet hat und wo diese hin­ter­legt ist, lässt sich auf der Ver­si­cher­ten­kar­te ein­tra­gen. Die Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung kann bei­spiels­wei­se beim Haus­arzt oder der Kran­ken­kas­se hin­ter­legt und je­der­zeit ab­ge­än­dert oder wi­der­ru­fen wer­den. Wei­te­re In­for­ma­tio­nen und Mus­ter­vor­la­gen zu der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung siehe Be­ra­tungs­stel­len.

Wird einer Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung nicht ent­spro­chen oder be­ruht sie nicht auf frei­em Wil­len, kann jede dem Pa­ti­en­ten na­he­ste­hen­de Per­son sich schrift­lich bei der KESB mel­den. Die KESB wird dann be­hörd­li­che Mass­nah­men prü­fen.

Do­ku­men­te

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie in der Prä­sen­ta­ti­on "Vorsorge für urteilsunfähige Personen".

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