Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Mit einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung können urteilsfähige Erwachsene rechtzeitig ihren Willen festhalten, damit bei einem möglichen Verlust ihrer Urteilsfähigkeit in ihrem Sinne vorgegangen wird.
Der Vorsorgeauftrag
Ein Vorsorgeauftrag muss von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die konkreten Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden, müssen klar umschrieben sein. Ist ein Vorsorgeauftrag sehr komplex, kann es sinnvoll sein, ein Notariat oder eine Beratungsstelle beizuziehen. Der Vorsorgeauftrag kann beispielsweise bei einer Bank oder einem Notar hinterlegt und jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Ebenso ist es möglich, den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt eintragen zu lassen.
Tritt eine Urteilsunfähigkeit ein, prüft die KESB den Vorsorgeauftrag und stellt dessen Wirksamkeit fest. Ist darin keine Entschädigung für die beauftragte Person aufgeführt, kann die KESB einen angemessenen Betrag festlegen.
Behördliche Massnahmen werden notwendig, falls die Interessen der Person gefährdet sind, welche den Vorsorgeauftrag erteilt hat. In einem solchen Fall kann die KESB vom Beauftragen/der Beauftragten verlangen, ein Inventar einzureichen, periodisch Bericht zu erstatten, oder sie kann die erteilten Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
Die Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können urteilsfähige Erwachsene festlegen, welche medizinischen Massnahmen sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit wünschen und wer im Gespräch mit den behandelnden Ärzten für sie entscheidet. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Dass jemand eine Patientenverfügung errichtet hat und wo diese hinterlegt ist, lässt sich auf der Versichertenkarte eintragen. Die Patientenverfügung kann beispielsweise beim Hausarzt oder der Krankenkasse hinterlegt und jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Weitere Informationen und Mustervorlagen zu der Patientenverfügung siehe Beratungsstellen.
Wird einer Patientenverfügung nicht entsprochen oder beruht sie nicht auf freiem Willen, kann jede dem Patienten nahestehende Person sich schriftlich bei der KESB melden. Die KESB wird dann behördliche Massnahmen prüfen.
Dokumente
Weitere Informationen finden Sie in der Präsentation "Vorsorge für urteilsunfähige Personen".