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Betreuung von Kindern und Jugendlichen

Betreuung von Kindern und Jugendlichen

Die nachfolgenden Stichworte geben einen Überblick über die rechtliche Situation und wichtigsten Massnahmen der KESB im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen:

Gemeinsame elterliche Sorge

Die elterliche Sorge ist die gesetzliche Befugnis der Eltern, die für das unmündige Kind die nötigen Entscheidungen zu seinem Wohl zu treffen. Ab dem 1. Juli 2014 gilt bei einer Trennung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall. Durch das neue Recht soll zum Ausdruck kommen, dass sich Paare zwar trennen können, aber weiterhin Eltern des gemeinsamen Kindes bzw. der Kinder bleiben.

Unverheiratete Väter, die bisher keinen Anteil an der elterlichen Sorge hatten, können ab dem 1. Juli 2014 innerhalb Jahresfrist auch gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Geschiedene Väter können von der Regelung ebenfalls Gebrauch machen. Sie müssen sich jedoch an das zuständige Gericht wenden.

Vaterschaft

Das Kindsverhältnis entsteht zum unverheirateten Vater durch dessen Anerkennung (Rechtsakt). Anerkennt ein Vater sein Kind nicht innert angemessener Frist und erhält die KESB keinen Unterhaltsvertrag zur Genehmigung, so kann die KESB für das Kind eine Beistandsperson ernennen, welche dessen Interessen gegenüber dem Vater wahrnimmt und allenfalls eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage beim zuständigen Gericht einreicht. Die Unterhaltsklage kann sich je nach Situation auch gegen die Mutter richten.

Unterhaltsbeiträge

Die Eltern haben den Unterhalt des Kindes grundsätzlich aus ihren eigenen Mittel zu bestreiten. Möchten geschiedene oder getrennte Eltern, die sich einig sind, eine Neuregelung der Unterhaltsbeiträge festlegen, können sie bei der KESB eine Vereinbarung zur Genehmigung einreichen. Sind sie sich nicht einig, muss direkt beim Kantonsgericht geklagt werden.

Besuchsrecht

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht und das Kind haben gegenseitig Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Verkehr. Grundsätzlich ist es Aufgabe des getrennten Elternpaars, das Besuchsrecht zu organisieren. Kann auch nach der Konsultation einer entsprechenden Beratungs- und Fachstelle keine einvernehmliche Vereinbarung getroffen werden, so legt die KESB eine Besuchsregelung fest. Auf Antrag eines Elternteils oder des urteilsfähigen Kindes kann die KESB eine Neuregelung festlegen, wenn sich seit der Scheidung die Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Vertretung

Ist eine alleine sorgeberechtigte Person handlungsunfähig oder gestorben, ernennt die KESB für das minderjährige Kind/Jugendliche eine gesetzliche Vertretung. Abhängig davon, was das Wohl des Kindes erfordert, wird die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil übertragen oder ein Vormund ernannt.

Adoptiv- und Pflegekinder

Bei Interesse und Fragen melden Sie sich bitte direkt bei:

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Bahnhofstrasse 12
Postfach
6301 Zug

Tel. 041 723 79 70
Fax 041 723 79 97
info.kes@zg.ch

 

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