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Kindesschutz

Kindesschutz

Prinzipien im Kindesschutz

  • Subsidiarität meint, nur Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen wollen oder können
  • Komplementarität meint, die vorhandene elterlichen Fähigkeiten ergänzen und begleiten
  • Proportionalität meint, dem Grad der Gefährdung entsprechend Eingreifen
    (so wenig wie verantwortbar und so viel wie notwendig)

Kindesschutz bezeichnet die in öffentlicher Verantwortung stehenden und durch das Recht legimitierten Leistungen und Massnahmen zum Schutz von Kindern vor körperlicher, sexueller und psychischer Misshandlung, vor Vernachlässigung sowie vor dem Miterleben häuslicher Gewalt. Ziel aller Massnahmen, welche die KESB anordnet, ist der Schutz des Kindes und die Vertretung und Wahrung seiner Interessen. Personen, die im Auftrag der KESB eine Beistandschaft oder Vormundschaft ausführen, haben der KESB mindestens alle zwei Jahre einen Bericht abzulegen über die Lage des betreuten Kindes, das zu verwaltende Vermögen und die Ausübung der Beistandschaft bzw. Vormundschaft.

Die nachfolgenden Stichworte geben einen Überblick über die rechtliche Situation und die wichtigsten Massnahmen der KESB zum Schutz von Kindern und Jugendlichen:

Weisung

Falls die Notwendigkeit besteht, kann die KESB den Eltern bestimmte Weisungen bezüglich Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen. Ebenfalls kann sie eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der die Eltern Rechenschaft über ihre Erziehungs- und Betreuungstätigkeit abzulegen haben.

Errichtung Beistandschaft

Eine Beistandsperson wird einem Kind zur Seite gestellt, wenn die Eltern mit der Erziehung und Betreuung überfordert sind. Die Beistandsperson berät und unterstützt die Eltern und bezieht wo nötig weitere Fachstellen mit ein. Ebenfalls kann die KESB bei Konflikten in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht eine Beistandschaft errichten, um die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen bzw. im Gespräch mit allen Beteiligten die Modalitäten der Besuchskontakte festzulegen.

Obhutsentzug

Auf Grund der elterlichen Sorge steht den Eltern die Obhut über das Kind zu. Ist ein Kind ernstlich gefährdet, muss die KESB den Eltern die elterliche Obhut entziehen und das Kind an einem geeigneten Ort unterbringen. Das kann in einer Pflegefamilie oder in einem Heim sein.

Pflegeplatzbewilligung

Pflegefamilien sind private Familien, welche durch die Aufnahme eines nicht leiblichen Kindes einen öffentlichen Auftrag wahrnehmen. Lebt ein Kind bei einer Pflegefamilie, so hat diese vorgängig bei der KESB eine Bewilligung einzuholen – bei einer Unterbringung gegen finanzielle Entschädigung spätestens nach einem Monat, bei unentgeltlicher Unterbringung nach drei Monaten. Aufgabe der KESB ist es zu prüfen, ob das Wohl des Kindes sichergestellt ist. Die Familie wird regelmässig von einer Fachperson besucht, und dem Kind wird eine Vertrauensperson zur Seite gestellt.

Sorgerechtsentzug

Die Entziehung der elterlichen Sorge setzt dauernde faktische Unfähigkeit der Eltern voraus. Zu einem Sorgerechtsentzug und der Errichtung einer Vormundschaft kann es kommen, wenn trotz aller im Vorfeld eingeleiteten Massnahmen nach wie vor eine Gefährdung für das Kind besteht – beispielsweise aufgrund dauernder Abwesenheit der Eltern, fehlender Betreuung oder wenn die Eltern nachweisbar gegen die Interessen des Kindes handeln.

Kindesvermögen

Stirbt ein Elternteil, so ist vom der überlebenden Elternteil für die KESB ein Inventar über den Nachlass und das Vermögen des minderjährigen Kindes zu erstellen. Die KESB stellt sicher, dass das Vermögen des Kindes korrekt verwaltet wird und dessen Interessen gewahrt sind. Ist dies nicht gewährleistet, so trifft die KESB Massnahmen zum Schutz des Kindsvermögens. Falls der überlebende Elternteil auch selbst Erbe ist, ernennt die KESB für minderjährige Kinder eine Beistandsperson, welche deren Interessen bei der Erbteilung vertritt.

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