Beistandspersonen
Beistandschaften werden von der KESB zum Schutz von Menschen angeordnet, die für ihre Angelegenheiten nicht oder nur teilweise selbst einstehen können. Als Beiständin oder Beistand kann jede natürliche Person ernannt werden, welche die für die vorgesehenen Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorweisen kann (Art. 400 ZGB). Das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz führt ein Mandatszentrum. Mandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht an private Mandatstragende übertragen kann, werden durch Berufsbeistandspersonen des Mandatszentrum geführt.