Unterhaltspflicht der Eltern
Unterhaltspflicht der Eltern
Art. 276 Abs. 1 ZGB - Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.
Abs. 2 - Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
Abs. 3 - Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.