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Namensänderungen

Informationen zu Namensänderungen und gesetzliche Grundlagen

Namensänderungen
Jedermann hat das Recht, sich privat so zu nennen, wie er möchte. Anders verhält sich das bei amtlichen Kontakten mit Behörden. In diesem Fall ist der gesetzliche Name zu verwenden, wie er im Zivilstandsregister eingetragen ist. Kann sich eine Person mit diesem Namen nicht mehr identifizieren und möchte ihn ändern, ist ein Gesuch um Namensänderung zu stellen.

Voraussetzungen für eine Namensänderung
Art. 30 Abs. 1 ZGB lässt eine Namensänderung zu, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Ob achtenswerte Gründe vorliegen, beurteilt sich nach objektiven Kriterien; dem rein inneren Empfinden der gesuchstellenden Person (subjektive Gründe) kommt keine Bedeutung zu. Die Namensänderung muss aufgrund der Interessen der betroffenen Person gerechtfertigt sein. Grundsätzlich bezweckt die Namensänderung, Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen. Die Interessen der gesuchstellenden Person sind gegen das öffentliche Interesse an der Namensstabilität abzuwägen. Die geltend gemachten Gründe dürfen weder rechtswidrig, missbräuchlich noch sittenwidrig sein und müssen für die Namensänderungsbehörde verständlich, nachvollziehbar und überzeugend sein. Behauptete Sachverhalte müssen in jedem Fall nachgewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht werden.

Form und Inhalt des Namensänderungsgesuches
Das Namensänderungsgesuch ist schriftlich zu stellen. Das Gesuch muss eine detaillierte Begründung enthalten und es muss daraus klar hervorgehen, welche konkreten Nachteile mit der beantragten Namensänderung beseitigt werden könnten. Im Weiteren ist das Gesuch zu unterzeichnen und die erforderlichen Unterlagen gemäss den Merkblättern Namensänderung beizulegen.

Kosten
Die Kosten für eine Namensänderung oder deren begründete Abweisung liegen gemäss Gebührentarif bei ca. Fr. 350.00 bis Fr. 1'000.00, je nach Aufwand.

Wirkungen der Namensänderung
Mit der Bewilligung der Direktion des Innern des Kantons Zug erwirbt die gesuchstellende Person das Recht, den neuen Namen zu führen. Mit dem Recht verbunden ist auch die Pflicht, den neuen Namen im amtlichen Verkehr zu verwenden. Die Wirkung der Namensänderung beschränkt sich rein auf die Namensführung; eine Veränderung des Personenstandes, des Bürgerrechts oder irgendwelche familienrechtlichen Wirkungen treten im Normalfall nicht ein. Die Namensänderung ist grundsätzlich endgültig.

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Typ Titel Dokumentart
Merkblatt Familiennamensänderung Informationsblatt
Merkblatt Vornamensänderung Informationsblatt

Weitere Informationen

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Kontakt

Direktion des Innern des Kantons Zug Telefon +41 41 728 39 61

Zuständige Person

Stefanie End
Sachbearbeiterin
Tel. +41 41 728 39 18 
info.zibu@zg.ch

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