Familienforschung
1. Auskunft über eigene Personendaten
Jede Person kann beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes Auskunft über die Daten verlangen, die über sie geführt werden.
Die Ausfertigung von Zivilstandsurkunden auf Bestellung fällt in die Zuständigkeit folgender Zivilstandsämter:
a) Urkunden über Zivilstandsereignisse werden vom Zivilstandsamt ausgestellt,
das den Vorgang beurkundet hat.
b) Ausweise über den Personenstand und den Familienstand werden vom
Zivilstandsamt des Heimatortes oder, wenn die Person das Schweizer
Bürgerrecht nicht besitzt, durch das Zivilstandsamt des Wohnsitzes oder
Aufenthaltes oder des letzten Wohnsitzes ausgestellt.
c) Familienausweise und Partnerschaftsausweise können ausserdem vom
Zivilstandsamt ausgestellt, erneuert oder ersetzt werden, welches das letzte
Ereignis bezüglich der betroffenen Person beurkundet hat.
d) Auszüge aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern werden vom
Zivilstandsamt erstellt, welches das Register aufbewahrt.
Das zuständige Zivilstandsamt finden Sie unter:
http://www.e-service.admin.ch/competency-app/wicket/bookmarkable/ch.glue.suis.competency.app.pages.HeimatortPage?2
Im Grundsatz werden Auszüge, Bestätigungen und Bescheinigungen an die betroffenen Personen abgegeben. Ist die Bekanntgabe auf einem Formular offensichtlich nicht zumutbar, können die Daten aus dem in Papierform geführten Register durch den Kunden direkt eingesehen werden (Beispiel: Anmeldeperson einer Geburt, Trauzeugen usw.).
2. Auskunft an Adoptierte oder leibliche Eltern von Adoptierten
Jedes Adoptivkind hat das Recht, Auskunft über die Personalien (Name, Vorname, Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit) seiner leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Adoption zu verlangen. Dafür ist kein Einverständnis der leiblichen Eltern erforderlich. Bevor die Behörde, die über diese Angaben verfügt, dem Adoptivkind Auskunft gibt, informiert sie wenn möglich die leiblichen Eltern darüber.
Sind die leiblichen Eltern damit einverstanden, dass das Adoptivkind mit ihnen Kontakt aufnimmt, so teilt die Behörde dem Kind schriftlich die folgenden aktuellen Informationen über die leiblichen Eltern mit: Name, Vorname, Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit und aktuelle Adresse. Andernfalls teilt sie die Namensänderungen (aufgrund einer Heirat, Scheidung etc.) seit dem Zeitpunkt der Adoption sowie die aktuelle Adresse nicht mit und weist das Kind auf das Recht der leiblichen Eltern hin, ihre Privatsphäre zu wahren.
Das volljährige Adoptivkind kann auch Informationen über direkte Nachkommen seiner leiblichen Eltern (Geschwister oder Halbgeschwister) verlangen. Diese Informationen erhält es jedoch nur, wenn die Nachkommen ebenfalls volljährig sind und damit einverstanden sind, dass Informationen über sie an das Adoptivkind weitergegeben werden.
Wenn das adoptierte Kind die Identität seiner leiblichen Eltern erfahren möchte, kann dieses ein Gesuch stellen, sobald es das 18. Altersjahr vollendet hat. Kann das Kind ein schutzwürdiges Interesse geltend machen, so erhält es diese Angaben schon früher.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.ch.ch/de/leibliche-eltern
oder
https://pa-ch.ch/fuer-adoptivkinder-und-eltern/fuer-adoptivkinder/herkunftsforschung/
3. Auskunft über die Personendaten von Dritten
Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.
Die Ausfertigung von Zivilstandsurkunden auf Bestellung fällt in die Zuständigkeit folgender Zivilstandsämter:
a) Urkunden über Zivilstandsereignisse werden vom Zivilstandsamt ausgestellt,
das den Vorgang beurkundet hat.
b) Ausweise über den Personenstand und den Familienstand werden vom Zivilstandsamt
des Heimatortes oder, wenn die Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, durch
das Zivilstandsamt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes oder des letzten Wohnsitzes
ausgestellt.
c) Familienausweise und Partnerschaftsausweise können ausserdem vom Zivilstandsamt
ausgestellt, erneuert oder ersetzt werden, welches das letzte Ereignis bezüglich der
betroffenen Person beurkundet hat.
d) Auszüge aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern werden vom
Zivilstandsamt erstellt, welches das Register aufbewahrt.
Das zuständige Zivilstandsamt finden Sie unter:
http://www.e-service.admin.ch/competency-app/wicket/bookmarkable/ch.glue.suis.competency.app.pages.HeimatortPage?2
4. Auskunft über die Personendaten an Forschende (Ahnenforschung / Genealogie)
Forschenden werden Personenstandsdaten bekanntgegeben, wenn deren Beschaffung bei den betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist; die Datenbekanntgabe erfolgt gestützt auf eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Um Personendaten einer Drittperson oder sogar eines nahen Familienangehörigen zu erhalten, muss eine Privatperson nachweisen, dass sie die Daten nicht von der direkt betroffenen Person erhältlich machen kann und dass sie ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse an der Bekanntgabe der Personenstandsdaten hat. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Privatperson alle Nachkommen eines verstorbenen Angehörigen für erbrechtliche Zwecke ermitteln möchte. Sein sowohl rechtliches als auch wirtschaftliches Interesse ist eindeutig unmittelbar und schutzwürdig.
Für die Erstellung eines Stammbaums sowie für jede andere Forschung müssen die Forschenden nicht nachweisen, dass sie ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse haben. Sie müssen aber ein wissenschaftliches Interesse geltend machen und den Schutz der Personendaten der betroffenen Personen garantieren.
Die Datenbekanntgabe erfolgt unter den Auflagen des Datenschutzes; insbesondere sind die Forschenden verpflichtet:
a) die Daten zu anonymisieren, sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt;
b) die Daten nur mit Zustimmung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten
weiterzugeben;
c) im Falle der Veröffentlichung der Ergebnisse sicherzustellen, dass die betroffenen
Personen nicht identifizierbar sind.
Erfolgt die Datenbekanntgabe zum Zweck der personenbezogenen Forschung (Ahnenforschung), so dürfen die Ergebnisse nur mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Personen veröffentlicht werden. Die Zustimmung ist von der Forscherin oder dem Forscher einzuholen.
Bewilligung der Aufsichtsbehörde
Um eine Forschungsbewilligung zu erhalten, bitten wir Sie untenstehendes Gesuch auszufüllen und mit allen Beilagen an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zu senden. Nach der Bewilligung des Gesuches erhalten Sie eine Bewilligung, welche Sie beim zuständigen Zivilstandsamt vorweisen müssen.
Diese Bewilligung ist befristet, kann jedoch verlängert werden.
Das zuständige Zivilstandsamt finden Sie unter:
http://www.e-service.admin.ch/competency-app/wicket/bookmarkable/ch.glue.suis.competency.app.pages.HeimatortPage?2
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Ahnenforschungsbewilligung | 28.09.2015 |