Name und Bürgerrecht
Seit dem 1. Januar 2013 gilt in der Schweiz ein neues Namens- und Bürgerrecht. Dieses gilt für Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz.
Name der Ehegatten
Die Eheschliessung hat keine Auswirkung auf die Familiennamen der Brautleute. Ehegatten können jedoch den Ledignamen einer Person zum gemeinsamen Familiennamen erklären. Behalten beide Gatten ihren Namen, müssen sie beim Ehevorbereitungsverfahren erklären, welchen Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
Weitere Informationen können Sie dem beiliegenden Merkblatt entnehmen. Im Formular Namensmöglichkeiten haben Sie die Gelegenheit sich die Möglichkeiten ihrer Namensführung nach der Eheschliessung im Schweizerischen Recht aufzeigen zu lassen:
- Merkblatt über die Namensführung bei Eheschliessung
- Formular Namensführung
Nach Auflösung der Ehe durch Tod, Gerichtsurteil oder Verschollenerkärung des Ehegattens kann die Person, welche den Namen geändert hat, jederzeit bei einem Zivilstandsamt erklären, ihren Ledignamen führen zu wollen.
Weitere Informationen können Sie dem beiliegenden Merkblatt entnehmen:
- Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht
Name der eingetragenen Partner / eingetragene Partnerinnen
Die eingetragene Partnerschaft ist namensrechtlich der Ehe gleichgestellt worden. Die obenerwähnten Informationen gelten sinngemäss.
Weitere Informationen können Sie dem beiliegenden Merkblatt entnehmen. Im Formular Namensmöglichkeiten haben Sie die Gelegenheit sich die Möglichkeiten ihrer Namensführung nach der Begründung Ihrer Partnerschaft im Schweizerischen Recht aufzeigen zu lassen :
- Merkblatt über die Namensführung bei Eintragung der Partnerschaft
- Formular Namensführung
Familienname der Kinder
Eltern miteinander verheiratet | |
Die Eltern führen einen gemeinsamen Familiennamen | Die Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen. |
Die Eltern führen keinen gemeinsamen Familiennamen | Die Kinder erhalten den Ledignamen des Elternteils, welcher bei der Eheschliessung festgelegt wurde. Haben die Eltern bei der Eheschliessung keinen Namen bestimmt, wählen sie den Familiennamen bei der Geburt des ersten Kindes. Alle Kinder tragen den gleichen Familiennamen. |
Haben die Eltern bei der Eheschliessung einen Familiennamen für das Kind bestimmt, können sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt des ersten Kindes beim Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils führen soll.
Eltern nicht miteinander verheiratet
Am 1. Juli 2014 treten die Änderungen des Zivilgesetzbuches betreffend gemeinsame elterliche Sorge in Kraft. Diese haben auch Auswirkungen auf die Familiennamensführung von Kindern unverheirateter Eltern.
Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandbeamtin oder dem Zivilstandbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.
Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen.
Weitere Informationen können Sie dem untenstehenden Merkblatt entnehmen. Im Formular Namensführung haben Sie die Gelegenheit, sich die Möglichkeiten der Namensführung Ihrer Kinder im Schweizerischen Recht aufzeigen zu lassen.
- Formular Namensführung
- Flussdiagramm zur Namensführung des Kindes
Gemeinsame elterliche Sorge - Erklärung auf dem Zivilstandsamt
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge auf dem Zivilstandsamt abgegeben werden kann:
- Die Eltern sind im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet.
- Zwischen dem Kind und beiden Elternteilen besteht ein Kindesverhältnis.
- Beide Elternteile sind volljährig und handlungsfähig.
- Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes nach der Geburt liegt in der Schweiz.
- Die Eltern haben sich bereits über die Obhut, den persönlichen Verkehr, die
Betreuungsanteile sowie über den Unterhalt für das Kind verständigt und
sind bereit, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen.
- Die Eltern möchten die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind mittels gemeinsamer
Erklärung vereinbaren.
- Die Eltern möchten die Erklärung zusammen mit der Anerkennung des Kindes durch
den Vater auf dem Zivilstandsamt abgeben.
Weitere Informationen zum gemeinsamen Sorgerecht erhalten Sie unter http://www.zg.ch/behoerden/direktion-des-innern/kues/gemeinsame-elterliche-sorge
- Adressverzeichnis KESB
- Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt
Downloads
Typ | Titel | Dokumentart |
---|---|---|
Adressverzeichnis KESB | Informationsblatt | |
Flussdiagramm zur Namensführung des Kindes | Informationsblatt | |
Formular Namensführung | Informationsblatt | |
Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt | Informationsblatt | |
Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht | Informationsblatt | |
Merkblatt über die Namensführung bei Eheschliessung | Informationsblatt | |
Merkblatt über die Namensführung bei Eintragung der Partnerschaft | Informationsblatt |