Richtlinien integrative Sonderschulung IS
Gemäss Art. 20 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.
Auszug kantonale Leitsätze (gemäss Regierungsratsbeschlusses vom 3. Mai 2005):
- Die gemeindlichen Schulen verstärken ihre Integrationsfähigkeit.
- Für alle Behinderungen und Schulstufen bestehen Angebote für die integrative Sonderschulung (für Lernende mit Hör- oder Körperbehinderung angeboten durch Sonderschulen anderer Kantone).
- Die Sonderschulen verstehen sich als Kompetenzzentren, welche auch integrative Sonderschulung in ihrem Behinderungsbereich und Unterstützungsangebote für gemeindliche Schulen anbieten.
- Die integrative Sonderschulung wird verstärkt, die nötigen Ressourcen werden durch die Sonderschulen gestellt.
Die allgemeinen Rahmenbedingungen der integrativen Sonderschulung (IS) haben grundsätzlich Gültigkeit für alle Behinderungsbereiche. Abweichungen davon bzw. Rahmenbedingungen, welche sich nur auf einen einzelnen Behinderungsbereich beziehen, werden im Kapitel 2 der Richtlinien IS (Spezielle Rahmenbedingungen für die verschiedenen Behinderungsbereiche) beschrieben.
Download
Typ | Titel |
---|---|
Richtlinien integrative Sonderschulung IS - 2. Auflage |