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Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich
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Die Bundesverfassung und das Behindertengleichstellungsgesetz schreiben vor, dass Bund und Kantone Massnahmen ergreifen müssen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. In bestimmten Fällen sind behinderte Schülerinnen und Schüler aufgrund von beeinträchtigten Körperfunktionen und/oder geschädigten Körperstrukturen von Einschränkungen betroffen, die sie davon abhalten, die Lernziele zu erreichen. Wenn solche Beeinträchtigungen vorliegen, muss geprüft werden, ob durch einen angemessenen Ausgleich dieser physiologisch oder psychisch bedingten Benachteiligung die Ziele erreicht werden könnten.

Nachteilsausgleichsmassnahmen dienen dazu, bei benoteten, selektionsrelevanten Leistungsnachweisen (Zeugnis, Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I oder von der Sekundarstufe I in die Sekundarstufe II) Einschränkungen durch Behinderungen aufzuheben oder zu verringern.

Im Folgenden finden Sie die «Richtlinien Nachteilsausgleich» für die Primarstufe und Sekundarstufe I der gemeindlichen Schulen im Kanton Zug.

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