Ausfallentschädigung für Kulturschaffende
Finanzhilfen für Kulturschaffende
Für Kulturschaffende stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Ausfallentschädigung: Für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht, können Kulturschaffende eine Ausfallentschädigung beantragen.
Anspruchsberechtigt für Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende sind hauptberuflich selbständige Kulturschaffende mit Wohnsitz im Kanton Zug.
Neben Kulturschaffenden mit Selbstständigenstatus erhalten auch Freischaffende, d. h. Kulturschaffende in befristeten Anstellungsverhältnissen, eine Ausfallentschädigung. Eine Entschädigung können diejenigen Freischaffenden erhalten, die seit 2018 mindestens vier befristete Anstellungen bei mindestens zwei Arbeitgebern im Kulturbereich nachweisen können.
Schadenszeitraum | Eingabefrist für Gesuche |
01.01.2022 bis 30.04.2022 | rückwirkend so rasch als möglich, spätestens aber bis 31. Mai 2022 |
01.05.2022 bis 30.06.2022 | rückwirkend so rasch als möglich, spätestens aber bis 31. Juli 2022 |
Die Gesuche sind grundsätzlich rückwirkend einzureichen, d.h. der Schaden muss zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bereits eingetreten sein.
Die Termine und Fristen sind verbindlich. Verspätet oder zu früh angemeldete Schäden werden nicht berücksichtigt.
Bitte lesen Sie das Merkblatt Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende durch, bevor Sie das Gesuchsformular ausfüllen oder bevor Sie sich mit diesbezüglichen Fragen an das Amt für Kultur wenden. Eine Berechnungshilfe steht als Vorlage für die Schadensberechnung zur Verfügung. Bitte füllen Sie ausserdem die Liste der entgangenen Einnahmen vollständig aus.
- Corona-Erwerbersatzentschädigung: Selbständigerwerbende Kulturschaffende haben weiterhin die Möglichkeit, bei der Ausgleichskasse Zug Corona-Erwerbersatzentschädigung zu beantragen. Wir empfehlen dringend, dieses Angebot wahrzunehmen. Kulturschaffende können nur Ausfallentschädigung beantragen, wenn sie vorgängig die Unterstützungen durch die kantonale Ausgleichskasse in Anspruch genommen haben.
- Nothilfe: Weiterführende finanzielle Anlaufstelle für Kulturschaffende ist der Verein Suisseculture Sociale. Kulturschaffende erhalten auf Gesuch hin nicht rückzahlbare Geldleistungen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten (Corona Nothilfe), sofern sie diese nicht selber bestreiten können.
Bei Fragen und Unklarheiten helfen wir gerne weiter. Wenden Sie sich per E-Mail an info.kultur@zg.ch oder per Telefon an 041 728 31 46.
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Merkblatt Ausfallentschädigung Kulturschaffende | 12.05.2022 | |
Schadensberechnung Kulturschaffende.xlsx | 05.02.2021 | |
Vorlage Liste der entgangenen Einnahmen Kulturschaffende | 16.04.2021 |