Separatfondsverwaltung
Separatfonds
Separatfondsverwaltung
Gemäss § 9 des Finanzhaushaltgesetzes vom 31. August 2006 (BGS 611.1) sind Separatfonds formell ausgeschiedene, rechtlich nicht verselbständigte Teile des Staatsvermögens mit besonderer Zweckbestimmung. Das Verfügungsrecht steht dem Regierungsrat zu. Die Fondsrechnung und die Bilanz werden zusammen mit dem Geschäftsbericht des Kantons veröffentlicht.
Die wohl bekanntesten Separatfonds sind der Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke (Lotteriefonds) und der Sport-Toto-Fonds.