Spesenreglement
Wenn für eine Unternehmung der Nachweis der effektiven Spesen einen zu grossen Aufwand darstellt, besteht die Möglichkeit, der Kantonalen Steuerverwaltung ein Spesenreglement zur Prüfung einzureichen.
Im allgemeinen Spesenreglement werden insbesondere Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Repräsentationsauslagen bzw. deren Ersatz geregelt.
Im Reglement für leitende Mitarbeiter werden zudem zur Erledigung von Kleinauslagen Spesenabgeltungen im Sinne von Zeitpauschalen (üblich: monatlich) zugelassen, da insbesondere für Repräsentations- und Bagatellspesen die entsprechenden Belege nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen zu beschaffen sind.
Anpassung Berufskostenverordnung des Bundes per 1. Januar 2022
Gemäss Artikel 5a der angepassten eidg. Berufskostenverordnung (SR 642.118.1) wird per 1. Januar 2022 der pauschale Privatanteil für die private Benutzung des Geschäftsautos von monatlich 0,8 % auf 0,9 % des Fahrzeugkaufpreises erhöht. Neu ist in der pauschalen Berechnung des Privatanteils die private Nutzung des Geschäftsautos inklusive Arbeitsweg enthalten.
Der Kanton Zug schliesst sich dieser Regelung an. Personen, welche vom Arbeitgebenden ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten und bei denen der Privatanteil mit 0,9 % pro Monat im Lohnausweis aufgerechnet wird, müssen demnach den geldwerten Vorteil für den Arbeitsweg in der persönlichen Steuererklärung ab der Steuerperiode 2022 nicht mehr als Einkommen aufrechnen. In der Folge entfällt auch der Abzug für den Arbeitsweg. Zudem erübrigt sich für die Arbeitgebenden die Angabe des Aussendienstanteils auf dem Lohnausweis.
Die Anpassungen gelten auch für die von der Steuerverwaltung Zug bereits genehmigten Spesenreglemente. Eine Anpassung der bestehenden Reglemente ist somit in diesem Punkt nicht notwendig.
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Typ | Titel | Dokumentart |
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Spesenreglement | Dokument | |
Zusatzreglement | Dokument |