Arzneimittelbezug aus dem Grosshandel
Arzneimittelbezug aus dem Grosshandel
Bezug von Arzneimitteln aus dem Grosshandel
Der Bezug von Arzneimitteln aus dem Grosshandel ist erlaubt:
- Allen Personen und Betrieben mit Detailhandelsbewilligung
z. B. öffentlichen Apotheken, Drogerien, Heimapotheken, ärztlichen Privatapotheken - Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten mit Berufsausübungsbewilligung
Der Bezug zur Anwendung in der Praxis ist auch ohne Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln möglich, aber
► die Bezugsmenge und die Art der Arzneimittel muss für den Fachbereich dieser Personen und für die Anwendung in der Praxis plausibel sein.
► Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen zudem ausschliesslich Arzneimittel beziehen, welche im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung stehen.
Angaben zu Personen und Betrieben mit Detailhandelsbewilligung sowie Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten Tierärztinnen und Tierärzten finden sie hier bzw. hier - Selbständig Tätigen nicht universitären Medizinalpersonen
z. B. Fachbereiche Geburtshilfe, Rettungssanität, Anerkannte Komplementär- und Alternativmedizin etc.
Diese sind berechtigt, die in ihrem Beruf notwenigen Heilmittel zu beziehen und anzuwenden.
► Fachleute der Komplementärmedizin dürfen ausschliesslich Arzneimittel der therapeutischen Fachrichtung beziehen, für welche sie eine anerkannte Ausbildung nachgewiesen haben (vgl. auch die von Swissmedic bezeichneten, für Ihre Fachrichtung zugelassenen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, Stand 30.06.2020).
Bei Fragen zum Bewilligungsstatus von z. B. Selbständig Tätigen kontaktieren Sie bitte INFO.PHAA@zg.ch
Liste der von Swissmedic bezeichneten Arzneimittel zur Abgabe durch Fachleute der Komplementärmedizin mit eidgenössischem Diplom (gemäss Art. 49 VAM)
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Arzneimittelliste_NHP_ED_20200630.xlsx | 17.01.2022 |