Veranstaltungen mit UNVERSTÄRKTEM Schall
Bei Veranstaltungen mit unverstärkter Musik über einem gemittelten Schallpegel Leq von 93 dB(A) müssen dem Publikum gratis Gehörschütze zur Verfügung gestellt werden.
Zudem muss über eine mögliche Gefährdung des Gehörs informiert werden. Dies kann über verschiedene Kommunikationskanäle erfolgen: Beamer, Durchsagen, Plakate etc.
Der Kanton Zug stellt unentgeltlich Plakate für den jeweiligen höheren Schallpegel zur Verfügung. Sie können beim Amt für Gesundheit im Format A2 bestellt werden oder selbst hier heruntergeladen werden.
Diese Bestimmungen gelten sowohl für Anlässe mit unverstärktem Schall in Gebäuden sowie auch an stationären Anlässen im Freien, sobald der gemittelte Schallpegel Leq von 93 dB(A) überschritten wird.
Beispiele für unverstärkte Musik sind Blasmusik-Konzerte, klassische Konzerte, Guggenmusiken an der Fasnacht.
Sobald vor, zwischen oder nach einem unverstärkten Konzert noch elektroakustisch verstärkte Musik hinzukommt (DJ / Band), fällt der gesamte Anlass unter «Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall». Dieser muss gemeldet werden (z. B. Fasnachtsbälle).