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Veranstaltungen mit Schall & Laser V_NISSG

Veranstalter von Musikanlässen und Lasershows müssen die Grenzwerte sowie entsprechende Auflagen einhalten. Veranstaltungen mit erhöhten Stundenpegeln (96 und 100 dB(A)) sowie Laseranlässe sind via Online Formulare meldepflichtig.
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Am 16. Juni 2017 wurde das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) verabschiedet. Die entsprechende Verordnung V-NISSG dazu trat im Juni 2019 in Kraft.

Nebst weiteren Fachgebieten (Solarien, kosmetische Anwendungen, Laserpointer) wurde die seit 1996 bestehende Schall- und Laserverordnung SLV  in die V-NISSG integriert.

Der Vollzug der V-NISSG erfolgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Organisatoren von Anlässen sowie Ton- und Veranstaltungstechnikern. 

Veranstalter, die Events mit Schall und Lasershows durchführen, müssen sich an die gesetzlichen Grundlagen mit den entsprechenden Auflagen halten. 

Prävention steht an erster Stelle. Das Amt für Gesundheit (AFG) berät die verantwortlichen Stellen telefonisch oder vor Ort. Es stellt den Veranstaltern unentgeltlich Leq-Handmessgeräte und Plakate für den jeweiligen höheren Schallpegel zur Verfügung. Es führt auch regelmässig Kontrollmessungen durch. 

Veranstaltungen mit einem mittleren Schallpegel über 93 dB(A) sind meldepflichtig. Dafür steht das Meldeformular für Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall über 93 dB(A)" zur Verfügung.  

Veranstaltungen mit VERSTÄRKTEM Schall 
Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärkter Musik mit einem gemittelten Schallpegel Leq über 93 dB(A) sind meldepflichtig. 

Je nach Schallpegelkategorie kommen andere Bestimmungen zum Tragen. 

Veranstaltungen mit UNVERSTÄRKTEM Schall 
Bei Veranstaltungen mit unverstärkter Musik mit einem gemittelten Schallpegel Leq über 93 dB(A) müssen dem Publikum kostenlos Gehörschütze zur Verfügung gestellt werden. Zudem muss über eine mögliche Gefährdung des Gehörs informiert werden.  

Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen 
Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen den mittleren Schallpegel Leq von 93 dB(A) nicht überschreiten.  

Laserevents
Laserveranstaltungen sind meldepflichtig und dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis/einer Sachkundebestätigung durchgeführt werden.

Verantwortlich für den Laser-Vollzug ist das Bundesamt für Gesundheit BAG.

Plakate Gehörschutz
Der Kanton Zug stellt den Veranstaltern unentgeltlich Plakate im Format A2 zur Verfügung (96 dB(A) und 100 dB(A)).

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