Zuger Sportverband
Generelle Information
An die allgemeine Verbandsarbeit können Jahresbeiträge in Form von Pauschalbeiträgen gewährt werden.
Vorbedingungen
Beitragsberechtigt sind Zuger Sportverbände.
Vorgehen
- Verordnung und Richtlinien lesen
- Antrag online ausfüllen und einreichen
- Beschluss des Regierungsrats über die Verteilung der Jahresbeiträge
- Mitteilung der Gesundheitsdirektion über die Beitragshöhe
- Auszahlung des Jahresbeitrages durch die kantonale Finanzverwaltung
Gesetzliche Grundlagen
Sportgesetz vom 29. August 2002 (Stand 5. Dezember 2020)
Sportfonds-Verordnung vom 4. Oktober 2005 (Stand 5. Dezember 2020)
Richtlinien zur Sportfonds-Verordnung: Jahresbeiträge § 5 (s. Downloads)
Allgemeines
Der Antrag muss jeweils bis spätestens 31. Mai eingereicht werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Sportfonds-Beiträge.
Bemerkungen
Die Auszahlung der Jahresbeiträge erfolgt im 3. Quartal des Erhebungsjahres.
Adresse
Amt für Sport und Gesundheitsförderung
Andreas Koltszynski
Zugerstrasse 50a
6312 Steinhausen
Tel. +41 41 728 35 55
www.zg.ch/asg
andreas.koltszynski@zg.ch
Downloads
Typ | Titel | Dokumentart |
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