Investitionen über 50 000 Franken
Generelle Information
An die Errichtung, die Erweiterung, den Ausbau sowie die Sanierung von Sportanlagen und Sportbauten sowie von Gebäuden, Anlagen und Behältnissen, die dem Sport im weitesten Sinne dienen, können Beiträge gewährt werden.
Vorbedingungen
Beitragsberechtigt sind zugerische sportbetriebsorientierte Trägerschaften.
Vorgehen
- Verordnung und Richtlinien lesen
- Antrag online ausfüllen und einreichen
- Beschluss des Regierungsrates oder der Gesundheitsdirektion über die Beitragshöhe
- Mitteilung der Gesundheitsdirektion über die Beitragshöhe
- Auszahlung des Beitrags durch die kantonale Finanzverwaltung
Benötigte Dokumente
Informationen über das Bauprojekt
- Projektbeschrieb, Grobkonzept
- Pläne Vorprojekt und/oder Projektskizzen
- Kostenvoranschlag detailliert nach BKP 2001
- Finanzierungsplan
- Grob-Zeitplan
- Stellungnahme der Standortgemeinde, evtl. Baubewilligung
Informationen über den Betrieb und dessen Finanzierung
- Grob-Betriebskonzept
- Finanzierungskonzept (Betrieb)
- Nutzer/-innen (qualitativ und quantitativ)
- Baurechtsvertrag oder Nutzungsvereinbarung
Gesetzliche Grundlagen
Sportgesetz vom 29. August 2002 (Stand 5. Dezember 2020)
Sportfonds-Verordnung vom 4. Oktober 2005 (Stand 5. Dezember 2020)
Richtlinien zur Sportfonds-Verordnung: Sportinfrastrukturen §§ 12, 13, 14 (s. Downloads)
Allgemeines
Das Beitragsgesuch ist spätestens einen Monat vor Baubeginn einzureichen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Sportfonds-Beiträge.
Adresse
Amt für Sport und Gesundheitsförderung
Andreas Koltszynski
Zugerstrasse 50a
6312 Steinhausen
Tel. +41 41 728 35 55
www.zg.ch/asg
andreas.koltszynski@zg.ch
Downloads
Typ | Titel | Dokumentart |
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Richtlinien Sportinfrastruktur | Richtlinie |