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Investitionen über 50 000 Franken

Investitionen über 50 000 Franken

Generelle Information

An die Errichtung, die Erweiterung, den Ausbau sowie die Sanierung von Sportanlagen und Sportbauten sowie von Gebäuden, Anlagen und Behältnissen, die dem Sport im weitesten Sinne dienen, können Beiträge gewährt werden.

Vorbedingungen

Beitragsberechtigt sind zugerische sportbetriebsorientierte Trägerschaften.

Vorgehen

  1. Verordnung und Richtlinien lesen
  2. Antrag online ausfüllen und einreichen
  3. Beschluss des Regierungsrates oder der Gesundheitsdirektion über die Beitragshöhe
  4. Mitteilung der Gesundheitsdirektion über die Beitragshöhe
  5. Auszahlung des Beitrags durch die kantonale Finanzverwaltung

Benötigte Dokumente

Informationen über das Bauprojekt

  • Projektbeschrieb, Grobkonzept
  • Pläne Vorprojekt und/oder Projektskizzen
  • Kostenvoranschlag detailliert nach BKP 2001
  • Finanzierungsplan
  • Grob-Zeitplan
  • Stellungnahme der Standortgemeinde, evtl. Baubewilligung

Informationen über den Betrieb und dessen Finanzierung

  • Grob-Betriebskonzept
  • Finanzierungskonzept (Betrieb)
  • Nutzer/-innen (qualitativ und quantitativ)
  • Baurechtsvertrag oder Nutzungsvereinbarung

Gesetzliche Grundlagen

Sportgesetz vom 29. August 2002 (Stand 5. Dezember 2020)
Sportfonds-Verordnung vom 4. Oktober 2005 (Stand 5. Dezember 2020)
Richtlinien zur Sportfonds-Verordnung: Sportinfrastrukturen §§ 12, 13, 14 (s. Downloads)

Allgemeines

Das Beitragsgesuch ist spätestens einen Monat vor Baubeginn einzureichen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Sportfonds-Beiträge.

Adresse

Amt für Sport und Gesundheitsförderung
Andreas Koltszynski
Zugerstrasse 50a
6312 Steinhausen
Tel. +41 41 728 35 55
www.zg.ch/asg

Downloads

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Typ Titel Dokumentart
Richtlinien Sportinfrastruktur Richtlinie

Weitere Informationen

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