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Sportmaterial

Sportmaterialien, Sportgeräte

Generelle Information

An die Anschaffungskosten von Sportgeräten und Sportmaterialien, die im direkten Zusammenhang zur jeweiligen Sportart stehen und im Eigentum des Sportvereins sind, können Beiträge gewährt werden.

Vorbedingungen
Beitragsberechtigt sind Zuger Sportvereine.

Vorgehen

  1. Verordnung und Richtlinien lesen
  2. Antrag online ausfüllen und einreichen
  3. Beschluss des Regierungsrats oder der Gesundheitsdirektion über die Beitragshöhe
  4. Mitteilung der Gesundheitsdirektion über die Beitragshöhe
  5. Auszahlung des Beitrags durch die kantonale Finanzverwaltung

Benötigte Dokumente

  • Kopie der Rechnungen der angeschafften Sportmaterialien
  • Zahlungsnachweis (z.B. Auszug E-Banking)

Gesetzliche Grundlagen

Sportgesetz vom 29. August 2002
Swisslos-Sportfonds-Verordnung vom 4. Oktober 2005 (Stand: 1. Feb. 2020)
Richtlinien zur Sportfonds-Verordnung: Sportmaterial §§ 10, 11 (s. Downloads)

Allgemeines

Gesuche um Beiträge an Sportmaterialien müssen bis spätestens ein Jahr nach der Anschaffung eingereicht sein. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Sportfonds-Beiträge.

Adresse

Amt für Sport und Gesundheitsförderung
Karin Inderbitzin-Bossard
Zugerstrasse 50a
6312 Steinhausen
Tel. +41 41 728 35 54
www.zg.ch/asg

Downloads

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Typ Titel Dokumentart
Richtlinien für Sportmaterial Richtlinie

Weitere Informationen

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