Sportmaterial
Generelle Information
An die Anschaffungskosten von Sportgeräten und Sportmaterialien, die im direkten Zusammenhang zur jeweiligen Sportart stehen und im Eigentum des Sportvereins sind, können Beiträge gewährt werden.
Vorbedingungen
Beitragsberechtigt sind Zuger Sportvereine.
Vorgehen
- Verordnung und Richtlinien lesen
- Antrag online ausfüllen und einreichen
- Beschluss des Regierungsrats oder der Gesundheitsdirektion über die Beitragshöhe
- Mitteilung der Gesundheitsdirektion über die Beitragshöhe
- Auszahlung des Beitrags durch die kantonale Finanzverwaltung
Benötigte Dokumente
- Kopie der Rechnungen der angeschafften Sportmaterialien
- Zahlungsnachweis (z.B. Auszug E-Banking)
Gesetzliche Grundlagen
Sportgesetz vom 29. August 2002
Swisslos-Sportfonds-Verordnung vom 4. Oktober 2005 (Stand: 1. Feb. 2020)
Richtlinien zur Sportfonds-Verordnung: Sportmaterial §§ 10, 11 (s. Downloads)
Allgemeines
Gesuche um Beiträge an Sportmaterialien müssen bis spätestens ein Jahr nach der Anschaffung eingereicht sein. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Sportfonds-Beiträge.
Adresse
Amt für Sport und Gesundheitsförderung
Karin Inderbitzin-Bossard
Zugerstrasse 50a
6312 Steinhausen
Tel. +41 41 728 35 54
www.zg.ch/asg
karin.inderbitzin@zg.ch
Downloads
Typ | Titel | Dokumentart |
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Richtlinien für Sportmaterial | Richtlinie |