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Gebrauchsgegenstände

Anforderungen an Gebrauchsgegenstände nach Lebensmittelrecht
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Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung legt u.a. fest, was unter Bedarfsgegenständen aus Metall, Kunststoff, Keramik oder Glas zu verstehen ist, definiert kosmetische Mittel und regelt deren Kennzeichnung, umschreibt Spielzeug für Kinder und nennt Anforderungen an Malfarben, Schreib-, Zeichen- und Malgeräte.
In zusätzlichen Verordnungen sind detaillierte Anforderungen u.a. für Kosmetika, Bedarfsgegenstände oder Spielzeuge festgelegt

Gebrauchsgegenstände sind:

  • Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden, z.B. Haushaltgeräte, Geschirr oder Verpackungsmaterial;
  • Körperpflegemittel und Kosmetika, sowie Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen;
  • Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände (z.B. Uhrenarmbänder, Perücken und Schmuck), die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen;
  • Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind (z. B. Spielzeug, Lernmaterialien, Mal- und Zeichenmaterialien);
  • Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
  • Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht andern Gesetzgebungen unterstellt sind.

 

 

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