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Mitteilungen

Mitteilungen - Produkt-/Prozesskontrolle

27.06.2017: Wasserqualität von Trinkbrunnen erfreulich

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Gerade an heissen Tagen ist ein Schluck Wasser von einem Trinkbrunnen eine herrliche Erfrischung. Im Kanton Zug gibt es 125 öffentliche Trinkbrunnen. Die Lebensmittelkontrolle hat die Wasserqualität von 29 Trinkbrunnen untersucht. Das Resultat ist erfreulich: bei fast allen Trinkbrunnen fliesst Wasser in Trinkwasserqualität aus der Brunnenröhre.

Wasser trinken ist gesund. 125 Trinkbrunnen stehen im Kanton Zug auf öffentlichen Plätzen mit Publikumsverkehr – also gut 1 Brunnen auf 1000 Einwohner. Die meisten davon sind an die örtlichen Wasserversorgungen angeschlossen; teilweise werden sie mit Wasser aus privaten Quellen versorgt. Damit bei Wanderungen, auf der Fahrradtour oder bei einem Bummel durch die Stadt die willkommene Quelle der Erfrischung bedenkenlos genutzt werden kann, wurde das Wasser von 29 Trinkbrunnen mikrobiologisch kontrolliert. Bei diesen Stichproben sind hauptsächlich Brunnen ausgewählt worden, welche nicht an den öffentlichen Wasserversorgungen angeschlossen sind. Der Grund dafür ist, dass die öffentlichen Wasserversorgungen von der Lebensmittelkontrolle regelmässig überwacht werden; ihre sehr gute Wasserqualität ist bekannt. Von den 29 kontrollierten Trinkbrunnen wiesen lediglich vier Brunnen keine Trinkwasserqualität auf. Bei diesen vier Wasserproben wurden vorwiegend Enterokokken und teilweise auch Escherichia coli-Keime nachgewiesen. Das sind Fäkalkeime, welche im Fassungsbereich der Quelle oder bei undichten Leitungssystemen ins Wasser gelangen können. Die Keime wurden in geringem Mass nachgewiesen, so dass auch bei einigen «Schlücken» von diesem Wasser keine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Die Besitzer der Brunnen wurden aufgefordert, den Ursachen der Verunreinigungen nachzugehen und entsprechende Massnahmen einzuleiten oder diese Brunnen mit einem Hinweis «kein Trinkwasser» zu beschriften. Das frische, kühle und erst noch kostenlose Wasser aus den zahlreichen Trinkbrunnen kann unterwegs sorglos genossen werden.

22.02.2017: Brennbarkeit von Kinderkostümen

28 von 157 untersuchten Kinderkostümen mussten aufgrund Gesundheitsgefährdung für Kinder vom Markt genommen werden. Viele Kostüme brannten besonders am Kopfteil zu stark oder es liessen sich verschluckbare Kleinteile abreissen, wie eine aktuelle schweizweite Kampagne zeigte.

Im Kanton Zug wurden acht Kinderkostüme erhoben. Zwei Kostüme hat man wegen erhöhter Brennbarkeit vom Markt genommen.

Medienmitteilung vom 22. Februar 2017 VKCS
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Medienmitteilung vom 22. Februar 2017 VKCS

08.06.2015: Käse aus hitzebehandelter Milch schnitt hygienisch besser ab als Käse aus Rohmilch

Die Kantonschemikerinnen und die Kantonschemiker der Schweiz prüften im Laufe des Jahres 2014 die Hygiene von 560 verschiedenen Käsen. Das Ziel war es, einen umfassenden Überblick zur hygienischen Qualität von vorwiegend in der Schweiz produzierten Käsen zu bekommen.

Im Kanton Zug wurden 30 Käse untersucht. Insgesamt wurde ein Käse, ein Weichkäse aus Rohmilch, beanstandet. Weitere Informationen siehe Medienmitteilung des Verbandes der Kantonschemiker Schweiz.

Medienmitteilung vom 8. Juni 2015 VKCS
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Medienmitteilung vom 8. Juni 2015 VKCS

21.01.2015: Kühltransporte von Lebensmitteln: 19 % ungenügend

Der Verband der KantonschemikerInnen der Schweiz (VKCS) hat in Zusammenarbeit mit der Polizei im Lauf des Jahres 2014 eine gross angelegte Untersuchungskampagne durchgeführt. Im Kanton Zug wurden 17 Fahrzeuge kontrolliert. Davon wurden zwei wegen zu hohen Temperaturen beanstandet und ein Fahrzeug, da die Lebensmittel nicht genügend geschützt waren. Weitere Informationen siehe Medienmitteilung Verband der Kantonschemiker der Schweiz vom 20. Januar 2015.

Medienmitteilung vom 20. Januar 2015
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Medienmitteilung vom 20. Januar 2015 VKCS

08.08.2014: Kein «Etikettenschwindel» - «Energy Drinks» halten mehrheitlich, was sie versprechen

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«Energy Drinks» sind bei der jüngeren Bevölkerung sehr beliebt. Ihr Konsum ist zur alltäglichen Gewohnheit geworden. Die Vielfalt der trendigen Getränke ist entsprechend gross. Im Frühjahr 2014 untersuchte die Lebensmittelkontrolle im Rahmen ihrer Vollzugsaufgabe 40 verschiedene «Energy Drinks». Das Ergebnis ist erfreulich: 28 Produkte erfüllten die gesetzlichen Anforderungen gänzlich; bei 10 Produkten war einzig die Beschriftung wie z.B. die Angabe des Produktionslandes oder die Datierung nicht in Ordnung. Nur bei zwei Produkten musste die Zusammensetzung bemängelt werden. Kurz: In der grossen Mehrheit der «Energy Drinks» steckt das drin, was die Etikette verspricht.

 «Energy Drinks» - Energiegetränke, Powergetränke oder Wachmacher, wie sie im Volksmund auch genannt werden - unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Zusammensetzung wenig. Gesetzlich ist der minimale Energiewert und minimale Koffeingehalt vorgeschrieben. In einer Dose von 250 ml muss der Energiewert mindestens gut sechs Stück Würfelzucker (475 kJ pro 250 ml) entsprechen, der Koffeingehalt knapp einer Tasse Kaffee. Zusätzlich dürfen diesen zucker- und koffeinhaltigen Getränken Kohlensäure, Vitamine (häufig aus der Gruppe der B-Vitamine) und weitere Zutaten wie zum Beispiel Taurin zugegeben werden. Taurin kommt natürlicherweise in gewissen Lebensmitteln vor und soll in den Energiegetränken die stimulierende Wirkung des Koffeins verstärken. Wegen des erhöhten Koffeingehaltes ist auf der Verpackung hinzuweisen, dass diese Getränke für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen werden und nur in begrenzten Mengen konsumiert werden sollten. Damit einer Überdosierung möglichst entgegengewirkt werden kann, wurde gesetzlich nicht nur ein minimaler sondern auch ein maximaler Koffeingehalt festgelegt.

Kontrolle ergibt: 2 von 40 «Energy Drinks» ungenügend
Aus Sicht der Lebensmittelkontrolle zeigte eine Untersuchung von 40 Energiegetränken im Frühling 2014 ein erfreuliches Resultat. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden weitgehend eingehalten. 28 Proben (70 Prozent) erfüllten die gesetzlichen Vorgaben vollumfänglich. Bei zehn Proben lagen ein oder mehrere Kennzeichnungsmängel vor, wie fehlender oder ungenügender Hinweis auf den erhöhten Koffeingehalt, mangelhafte Datierung, fehlerhafte Nährwertangabe, die Angabe «kohlensäurehaltig» fehlte, schlechte Lesbarkeit von Textstellen oder ungenügende Angabe zum Produktionsland (made in EU). Bei einem weiteren Produkt war mindestens zehnmal weniger Taurin im Getränk, als auf der Dose deklariert war. Eine so grosse Abweichung vom deklarierten zum tatsächlichen Gehalt im Getränk gilt als Täuschung und wurde beanstandet.

Vorsicht bei exotischen Zutaten geboten
Hersteller versuchen mit verschiedenen Zutaten neue Trends zu setzen. Zum Beispiel ist der Wurzelextrakt von Panax Ginseng (asiatischer Ginseng) in verschiedenen Ländern in Energiegetränken verbreitet. Ginseng-Extrakte sind in der Schweiz zwar zulässig, allerdings nur in geringen Konzentrationen zur Aromatisierung. Ein Hersteller verwendete in seinem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk Ginseng-Wurzelextrakt in einer Dosis, die ungefähr das 20fache über dem vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen als sichere und zulässige Dosis beurteilt wird. Diesbezüglich muss abgeklärt werden, ob allenfalls der Extrakt in dieser hohen Konzentration eine pharmakologische Wirkung haben könnte. Eine solche Wirkung ist ausschliesslich den Heilmitteln und nicht den Lebensmitteln vorbehalten.
Positiv zu vermerken ist, dass abgesehen vom Ginseng-Wurzelextrakt die maximal zulässigen Höchstmengen eingehalten wurden und ansonsten lediglich Kennzeichnungsmängel zu beanstanden waren.

Zuckerfreie «Energy Drinks» gibt es nicht
In den letzten Jahren sind zuckerfreie bzw. zuckerreduzierte Produkte auf dem Markt sehr beliebt. Der wesentliche Energiefaktor «Zucker» fehlt bei diesen Getränken oder ist reduziert. «Energy Drinks» sind per Definition energieliefernde Getränke. Gesetzlich ist ein minimaler Energiewert von 475 kJ pro 250 ml (entspricht gut sechs Stück Würfelzucker) festgelegt. Das enthaltene Koffein in den «Energy Drinks» hat zwar eine belebende Wirkung, nur liefert Koffein selber keine Energie. Somit fehlt die energieliefernde Zutat, im Widerspruch zur gesetzlichen Anforderung. In diesem Fall wäre es eher ein koffeinhaltiges, zuckerfreies bzw. zuckerreduziertes Erfrischungsgetränk.

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