Navigieren auf Kanton Zug

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation

10 Jahre Amtliche Qualitätsbescheinigung

Amtliche Qualitätsbescheinigung für Lebensmittelbetriebe
Bild Legende:
Prozentuale Verteilung der Bewertungen

Sehr gute und gute Betriebe machen zusammen jeweils über 80 % aus, wobei der Anteil der sehr guten Betriebe gewachsen ist.

2009 hat der Kanton Zug als erster Kanton die amtliche Qualitätsbescheinigung für Lebensmittelbetriebe eingeführt. Die amtliche Bescheinigung eines Betriebes, eine Art Hygienezeugnis, zeigt die Bewertung der Lebensmittelkontrolle in übersichtlicher und zusammenfassender Weise. Auf einen Blick erkennt man die Gesamtbeurteilung eines Betriebes. Mit diesem Instrument kann innerhalb der Branche die Bewertung verglichen werden. Entspricht die Bewertung nicht den Erwartungen, kann dies Anreize zur Verbesserung setzen. Für die Lebensmittelkontrolle ermöglicht dieses Anreizsystem, bei Kontrollen gezielter vorzugehen und die Kontrollfrequenzen zu optimieren.

Die Ergebnisse sind nach 10 Jahren erfreulich: Über 80 % der Betriebe sind als «sehr gut» oder «gut» beurteilt. Es zeigt sich zudem, dass im Verlauf der letzten zehn Jahre mehr Betriebe als «sehr gut» eingestuft wurden; der Anteil Betriebe mit der Bewertung «gut» hat dafür leicht abgenommen. Der Anteil «genügender» Betriebe lag im gesamten Beurteilungszeitraum  zwischen 15 und 20 %, der Anteil «ungenügender» Betriebe war immer unter 2 %. Das Total der beurteilten Betriebe stieg von 574 auf 655 in den letzten zehn Jahren.

Eine positive Bescheinigung wird teilweise den Kunden zugänglich gemacht, sei es auf der Menükarte, bei Hauslieferungen, auf dem Internet oder durch Aufhängen im Eingangsbereich eines Betriebes. Die Konsumentinnen und die Konsumenten sind in diesem Fall bereits vor dem Einkauf über die amtliche Bewertung informiert.

Die Bekanntgabe der Beurteilung ist für die Betriebe freiwillig und wird von einigen Betrieben zu Werbezwecken verwendet.

Wer erhält eine Qualitätsbescheinigung?

Bild Legende:

Aufgrund der kantonalen gesetzlichen Bestimmungen können Betriebe der Lebensmittelbranche (Gaststätten, Bäckereien, Metzgereien etc.), die Kundinnen und Kunden mit einer amtlichen Qualitätsbescheinigung über ihre lebensmittelrechtliche Sicherheit (Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz, Lebensmittelhygiene) informieren.

Durch das Gesundheitsgesetz von 2008 wurde mit der Einführung der amtlichen Qualitätsbescheinigung für Lebensmittelbetriebe der Konsumentenschutz geregelt.

Die Bestimmungen finden sich in § 65 des Gesundheitsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (GesG, BGS 821.1), in den §§ 63 und 64 der Gesundheitsverordnung vom 30. Juni 2009 (GesV, BGS 821.11) sowie im Reglement zur Qualitätsbescheinigung vom 15. September 2009 (RQB, BGS 824.4; GS 30, 261).

Die Qualitätsbescheinigung wird nur an Betriebe abgegeben, welche Lebensmittel direkt an Konsumentinnen und Konsumenten verkaufen. Keine Bescheinigung erhalten Betriebe, welche lediglich von Dritten bezogene vorverpackte Ware abgeben. Ebenfalls keine Bescheinigung gibt es für Gelegenheitsanlässe, Brennereien, Keltereien und Imkereien.

Die amtliche Qualitätsbescheinigung basiert in der Regel auf den Ergebnissen der letzten drei ordentlichen Kontrollen der Lebensmittelkontrollbehörde. Ergebnisse, die mehr als fünf Jahre oder mehr als drei ordentliche Kontrollen zurückliegen, werden nicht berücksichtigt.

Den Betrieben ist es freigestellt, ob sie die amtliche Bescheinigung ihren Kunden und Kundinnen von sich aus zugänglich machen wollen.

Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 30. Oktober 2008 (GesG, BGS 821.1)
Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 30. Juni 2009 (GesV, BGS 821.11)
Reglement zur Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit vom 15. September 2009 (RQB, BGS 824.4)

Weitere Informationen

hidden placeholder

behoerden

Fusszeile

Deutsch