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Bieneninspektorat

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Blüte mit Biene
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Bieneninspektorat

Der Bieneninspektor vollzieht unter Leitung des Kantonstierarztes die Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung zur Bekämpfung von Bienenseuchen. Nach § 8 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz vom 21. November 1989 (VV TSG, BGS 925.11) wird er von der Gesundheitsdirektion ernannt. Er muss eine umfangreiche Ausbildung absolvieren und unterliegt der ständigen Weiterbildungspflicht, die von den Kantonen in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Bienenforschung der Forschungsanstalt Agroscope organisiert werden.

Der Bieneninspektor führt ein Verzeichnis über die Standorte der Bienenvölker und ist zuständig für die Kontrolle der Bienenstände. Als seuchenpolizeiliches Organ hat er Zutritt zu allen Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren der Bienenhaltung. Im Falle des Auftretens einer Bienenseuche führt der Bieneninspektor die Untersuchung des Volkes durch, entnimmt gegebenenfalls Proben für weitere Untersuchungen, klärt den Ursprung der Seuche auf und leitet auf Anweisung des Kantonstierarztes die entsprechenden Bekämpfungsmassnahmen ein.

Jeder Imker ist verpflichtet, einen Verdacht des Auftretens einer Bienenseuche unverzüglich dem Bieneninspektor anzuzeigen. Wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt hat dem Bieneninspektor innert zehn Arbeitstagen einen neuen Bienenstand, den Wechsel des Imkers sowie die Auflösung des Bienenstandes zu melden. Jedem Imker und jedem Bienenstand wird eine Identifikationsnummer zugeteilt. Die Bienenstände sind durch den Imker mit der Identifikationsnummer zu kennzeichnen und es ist eine Bestandeskontrolle zu führen. In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen und die Verstelldaten festzuhalten. Einsicht in die Bestandeskontrolle ist den Vollzugsorganen jederzeit zu gewähren. Die Bestandeskontrollen sind während drei Jahren aufzubewahren.

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