Tierarzneimitteleinsatz
Plakative Meldungen, wie «Hormonskandal in der Kälbermast» oder «Tierarzneimittelhandel auf der Autobahn», machen Angst. Sie treffen aber nur selten die ganze Wahrheit. Fundiertes Fachwissen und sorgfältiger Einsatz von Tierarzneimitteln gewährleisten eine andersweitig nicht zu erreichende Heilung ohne dass Qualität und Rückstandsfreiheit von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Frage gestellt sind. Verantwortungslose und ungezielte Einsätze von Arzneimitteln lassen sich aber nicht in jedem Fall verhindern, Schwarze Schafe gibt es überall.
Der Umgang mit Tierarzneimitteln richtet sich nach der Heilmittelgesetzgebung, im Falle der Behandlung von Nutztieren auch nach der Lebensmittelgesetzgebung. Auch Aspekte der Tierschutzgesetzgebung kommen zum Tragen.
Nach den Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung dürfen Medikamente bei Nutztieren nur auf Verordnung des Bestandestierarztes verabreicht werden. Der Bestandestierarzt muss den Betrieb sowie den Gesundheitszustand des zu behandelnden Tieres kennen. Ohne tierärztliche Verordnung darf der Tierhalter keine rezeptpflichtigen Arzneimittel beziehen, lagern oder anwenden.