Neuordnung der Spitalplanung und -finanzierung
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 30. November 2010 den Entwurf zur Neuordnung seiner Spitalplanung und -finanzierung für die Vernehmlassung freigegeben. Auf den 1. Januar 2012 tritt die neue Spitalfinanzierung des Bundes in Kraft. Die bundesrechtlichen Vorgaben bedingen auf diesen Zeitpunkt einen Systemwechsel und Anpassungen der kantonalen Regelungen zur Spitalplanung und Spitalfinanzierung. Die Neuordnung hat eine Teilrevision von zwei Gesetzen und die Aufhebung zweier Kantonsratsbeschlüsse zur Folge.
Die neuen Spitalfinanzierungsvorschriften des Bundes sehen vor, dass Versicherer und Kantone ihre Vergütungen an die Spitäler künftig nach den gleichen, im Bundesrecht festgelegten Regeln ausrichten. Das gilt für alle Spitäler, die gestützt auf die kantonalen Spitalplanungen für die Krankenversicherung zugelassen sind. Die bisherige Unterscheidung zwischen öffentlich subventionierten und nicht subventionierten Spitälern entfällt. Damit bekämen im Kanton Zug neben dem Zuger Kantonsspital, der Rehabilitations-Klinik Adelheid und der Psychiatrischen Klinik Zugersee künftig auch die private AndreasKlinik und die Klinik Meissenberg Staatsgelder, sofern sie wie heute auf der Zuger Spitalliste sind. Neu sollen die Leistungen der Listenspitäler deshalb begrenzt und im Detail beschrieben werden.
Neues Vergütungsregime
Im Spitalgesetz werden die Versorgungsaufgaben und das Vergütungssystem im Bereich der stationären Spitalversorgung neu geregelt und auf eine leistungsorientierte Abgeltung ausgerichtet. Gleichzeitig wird das Globalbudget als Option zur Kostenlenkung eingeführt und das Instrumentarium für die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen bereitgestellt. Anpassungsbedarf besteht auch bei den Regeln zur Anlagefinanzierung. Hier setzt der Entwurf zunächst auf die Eigenverantwortung der Spitäler, indem diese die erforderlichen Mittel möglichst selbstständig auf dem freien Kapitalmarkt beschaffen sollen. Ist das nicht möglich, kann der Kanton den Listenspitälern Darlehen gewähren oder Garantien abgeben, damit sie die erforderlichen Anlagen beschaffen können. Um für alle Spitäler eine gleichwertige Ausgangslage für die zukünftige Spitalfinanzierung zu schaffen, sollen die bisher an die Spitalinfrastruktur geleisteten Kantonsbeiträge in Darlehen umgewandelt werden.
Anforderungen an Listenspitäler und Steuerungsmassnahmen
Anpassungen im Bereich der Spitalplanung erfährt auch das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG). Die vorgesehenen Änderungen legen die Anforderungen an die Spitäler fest, die erfüllt werden müssen, damit diese eine Spitallistenplatzierung mit sogenannten Leistungsaufträgen erhalten. Zudem werden die planerischen Steuerungsmassnahmen wie Mengenbegrenzungen gesetzlich verankert.
Rückzug des Kantons aus der Langzeitpflege
Daneben bringt der Entwurf auch eine Änderung im Bereich der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Vorgesehen ist, dass sich der Kanton aus der Langzeitpflege zurückzieht und nur mehr beratende und koordinierende Aufgaben wahrnimmt. Der Kanton soll den Pflegeheimen mit regionalem Leistungsprogramm (Pflegezentrum Baar, Pflegezentrum Ennetsee [Cham], Luegeten Zentrum für Pflege und Betreuung [Menzingen], Betagtenzentrum Neustadt [Zug]) künftig keine Kantonsbeiträge an die Investitionen mehr ausrichten und auch nicht mehr ihre Leistungsprogramme festsetzen. Der Sonderstatus dieser Heimkategorie wird fallen gelassen und den Gemeinden die alleinige Versorgungs- und Finanzierungsverantwortung für die Langzeitpflege übertragen.
Die Vernehmlassungsfrist dauert vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. März 2011. Die Unterlagen können unter www.zug.ch/behoerden/regierungsrat/vernehmlassungen heruntergeladen werden.
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