09 Bau- und Wohnungswesen - News
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Gebäude im hier verwendeten Sinne sind auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene Bauten, die dem Wohnen dienen bzw. mindestens eine Wohnung enthalten. Bei Doppel-, Reihen- und Terrassenhäusern zählt jeder Gebäudeteil als selbständiges Gebäude, wenn ein eigener Zugang von Aussen und eine Brandmauer zwischen den Gebäudeteilen besteht.
Als Wohnung gilt die Gesamtheit von Räumen, die eine bauliche Einheit bilden und einen eigenen Zugang - sei es von Aussen oder von innerhalb des Gebäudes (Treppenhaus) haben. Eine Wohnung verfügt über eine Kocheinrichtung. Einfamilienhäuser bestehen jeweils aus einer Wohnung.