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11.449 Parlamentarische Initiative. Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen

Antwort an den Bund

Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident

Sehr geehrte Frau Gramegna

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, in oben erwähnter Angelegenheit zum Vorentwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates mit Frist bis zum 31. März 2014 Stellung zu nehmen. Gerne kommen wir dieser Gelegenheit nach und stellen folgende Anträge:

 

1.  Art. 449c Abs. 1 Ziff. 2 lit. a VE-ZGB sei wie folgt zu ändern:

     a)  sie für eine minderjährige Person eine Vormundschaft oder eine Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB sowie für eine volljährige Person eine Beistandschaft errichtet, welche Vermögensverwaltungsbefugnisse umfasst oder die Handlungsfähigkeit entzieht oder einschränkt, oder

2.  Es seien Art. 449c Abs. 1 Ziff. 5 lit. a und b VE-ZGB dahingehend zu ergänzen, dass die Kindes und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Grundbuchamt nicht nur Mitteilung betreffend betroffene Personen macht, die Grundeigentum haben, sondern auch bezüglich Personen, die an einem beschränkten dinglichen Recht berechtigt sind.

3.  Es sei Art. 8a Abs. 3bis des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ersatzlos zu streichen.

4.  Art. 962a Ziff. 1 ZGB sei dahingehend anzupassen, dass nicht nur die Möglichkeit der Anmerkung eines Vertretungsverhältnisses, sondern auch die Anmerkung eines Mitwirkungsverhältnisses erwähnt wird.

5.  Es sei als neue Ziffer in Art. 26 Abs. 1 lit. c der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV, SR 211.432.1) aufzunehmen, dass die Anmerkungen betreffend Massnahmen im Sinne des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nicht öffentlich zugänglich sind.

Begründung siehe Download.

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