11.457 Parlamentarische Initiative. Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen
Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 haben Sie die Kantone sowie weitere Vernehmlassungsteilnehmende eingeladen, zum Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Reduktion der Anzahl der in Art. 89a Abs. 6 ZGB aufgeführten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), die auf patronale Wohlfahrtsfonds anwendbar sind) bis zum 18. Oktober 2013 Stellung zu nehmen. Gerne kommen wir dieser Gelegenheit innert Frist nach und stellen folgende Anträge:
1. Es sei im Gesetzestext und in der Botschaft anstelle des Begriffs patronaler Wohlfahrtsfonds der Begriff Wohlfahrtsfonds zu verwenden.
2. Es sei der Begriff Totalliquidation durch den Begriff Gesamtliquidation zu ersetzen (Art. 89a Abs. 7 Ziff. 6 ZGB).
3. Es sei Art. 64c BVG aus dem Katalog der auf die Wohlfahrtsfonds anwendbaren Bestimmungen zu streichen (Art. 89a Abs. 7 Ziff. 7 ZGB).
Begründung siehe Downloads.
Downloads
Typ | Titel | Dokumentart |
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Antwort an den Bund | Dokument |