Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz – Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik (Art. 32a ArGV2)
Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, zur Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2, SR 822.112) – Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik (Art. 32a ArGV2) eine Stellungnahme abzugeben. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat die Volkswirtschaftsdirektion mit der direkten Erledigung beauftragt. Unsere Stellungnahme umfasst den Mitbericht des Amts für Wirtschaft und Arbeit.
Anträge:
keine
Bemerkungen:
Wir begrüssen die Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik, welche sich auf die Tätigkeiten Störungsbehebung und Wartungsarbeiten beschränken. Wichtig ist auch, dass nach Wartungsarbeiten anschliessende Tätigkeiten für benötigte Testläufe – durch eigene Arbeitnehmende oder durch solche von Drittfirmen – ebenfalls bewilligungsfrei sind. Nur so können Systeme wieder voll zur Verfügung stehen. Alle anderen Tätigkeiten bleiben bewilligungspflichtig.
Entgegen der Annahme im erläuternden Bericht, ergibt sich durch die Verordnungsänderung im Kanton Zug keine nennenswerte, administrative Entlastung.
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Freundliche Grüsse
Volkswirtschaftsdirektion
Matthias Michel, Regierungsrat
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Antwort an den Bund | 21.08.2018 |