Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen
Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 17. August 2020 haben Sie den Kanton Zug eingeladen, zu oben erwähnter Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat die Volkswirtschaftsdirektion mit der direkten Erledigung beauftragt.
Vorbemerkung
Der Kanton Zug begrüsst die Ausdehnung der Ausnahmebestimmungen auf die Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen. Es ist vollkommen richtig, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten auf Nationalstrassen hoch zu gewichten. Für den Kanton Zug wird allerdings kein Rückgang der administrativen Belastung eintreten, da unser Nationalstrassennetz im Vergleich zu anderen Kantonen sehr klein ist und folglich auch wenige Gesuche um Arbeitszeitbewilligungen eingeholt werden.
Antrag
Art. 48a Abs. 2 ist folgendermassen zu ändern: «Der Betrieb muss den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Nacht mindestens 7 (statt 14) Tage vor Arbeitsbeginn schriftlich der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde melden.»
Begründung siehe Download
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Antwort an den Bund | 02.11.2020 |