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Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Sehr geehrter Herr Bundespräsident

Mit Schreiben vom 21. September 2018 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, sich zur Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) – Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) vernehmen zu lassen. Unsere Stellungnahme umfasst die Mitberichte der Direktion des Innern, der Gesundheitsdirektion, der Volkswirtschaftsdirektion und der Datenschutzstelle.

Vorbemerkung

Die Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ergibt sich aufgrund der Einführung der gesetzlichen Grundlage für die Überwachung von Versicherten bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug, welche durch das Schweizer Volk am 25. November 2018 an der Urne angenommen wurde. Die Einführung einer Bewilligungspflicht für Spezialistinnen bzw. Spezialisten, welche von den Versicherungsträgern mit einer Observation betraut werden dürfen, ist sinnvoll. Dabei ist jedoch ein Augenmerk darauf zu legen, dass nicht neue Felder für gerichtliche Streitigkeiten eröffnet werden, indem betroffene Versicherte bei der Bewilligungserteilung allenfalls begangene Formfehler rügen und damit das Verwenden der Observationsakten verhindern können. Die Durchführungsstellen müssen sich auf die Bewilligungen verlassen dürfen, d.h. jene Spezialistinnen und Spezialisten, die sich mit der Bewilligung ausweisen, dürfen mit einer Observation beauftragt werden.

Anträge und Begründungen siehe Download.

 

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Typ Titel Bearbeitet
Antwort an den Bund 20.12.2018

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