Änderung der Verordnung zum Steuergesetz
Vernehmlassung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen auf den 1. Januar 2013
Mit dieser Verordnungsänderung wird das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen auf den 1. Januar 2013 umgesetzt. Einen eigenen Rechtsetzungsspielraum haben die Kantone bei der Umsetzung dieses Bundesgesetzes grundsätzlich nicht. Ausnahmen bilden aufgrund der Tarifautonomie der Kantone die Höhe des Einschlages auf gesperrten Mitarbeiteraktien für die Vermögenssteuer (Einschlag im Kanton Zug: 6% pro Sperrjahr) sowie der Quellensteuersatz für Be-günstigte, die im Ausübungszeitpunkt im Ausland leben (Steuertarif im Kanton Zug: 15 % für die Kantons- und Gemeindesteuern zusammen). Gleichzeitig will der Regierungsrat die §§ 18bis und 56 der Verordnung aufheben, mit denen er auf den 1. Januar 2011 die Unternehmenssteuerreform II übergangsrechtlich umgesetzt hatte. Die Vorgaben der Unternehmenssteuerreform II wurden per 1. Januar 2012 ins revidierte Steuergesetz überführt.
Finanzdirektion, Direktionssekretariat
Kontakt:
Finanzdirektion
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E-Mail: info.fd@zg.ch
Für Fachfragen und ergänzende Zusatzauskünfte:
Kantonale Steuerverwaltung
Viktor Wyss, Leiter Rechtsabteilung (Direktwahl 041 728 26 52)
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Typ | Titel | Dokumentart |
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Anhang 1: Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen | Dokument | |
Anhang 2: EFD/ESTV: Übersicht Mitarbeiterbeteiligungen | Dokument | |
Anhang 3: EFD/ESTV: Diskontiermethode nach Artikel 17b Absatz 2 DBG | Dokument | |
Begleitbrief | Dokument | |
Entwurf Änderung der Verordnung zum Steuergesetz (Ergebnis der 1. Lesung RR vom 3. April 2012) | Dokument | |
Liste mit Vernehmlassungsadressen | Dokument |