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Änderung des Bundesgesetzes über die Verlagerung des alpenquerenden Güter-schwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene (Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG) und des Bundesbeschlusses über den Zahlungsrahmen für die Förderung des begleiteten kombinierten Verkehrs (Rollende Landstrasse)

Bundesamt für Verkehr BAV

Sehr geehrte Damen und Herren 

Mit Schreiben vom 24. November 2021 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die Kantone in oben erwähnter Angelegenheit zur Stellungnahme eingeladen. 

Die Verlagerung des Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene ist ein Hauptanliegen der schweizerischen Verkehrspolitik. Das Schweizer Stimmvolk hat mit der Annahme des Alpenschutzartikels (Art. 84 der Bundesverfassung) den klaren Willen geäussert, den alpenquerenden Güterschwerverkehr so weit als möglich von der Strasse auf die Schiene zu verlagern. Die Zuger Regierung setzt sich gemeinsam mit den Zentralschweizer Kantonen und dem Kanton Tessin im Rahmen des länderübergreifenden Politiknetzwerks «IMONITRAF» für einen ressourcen- und umweltschonenden alpenquerenden Güterverkehr ein. Sie begrüsst die vorgeschlagene befristete Weiterführung des Zahlungsrahmens zur Förderung des begleiteten alpenquerenden kombinierten Verkehrs bis 2028 und nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat mit dieser Vorlage das Angebot der Rollenden Landstrasse danach einstellen will. Das Roll­material wird seine Lebensdauer dann erreicht haben.

Details siehe Download.

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Typ Titel Bearbeitet
Antwort an den Bund 01.04.2022

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