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Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (gewerbsmässige Gläubigervertretung)

Antwort an den Bund

Sehr geehrter Herr Rüetschi

Mit Schreiben vom 19. September 2013 hat uns das EJPD zur Einreichung einer Stellungnahme zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (gewerbsmässige Gläubigervertretung) eingeladen.

Der Kanton Zug hat – wie die Mehrheit der Kantone – von der Kompetenz gemäss Artikel 27 SchKG, die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten zu regeln, keinen Gebrauch gemacht. Daher ist im Kanton Zug bereits jetzt jede Art von Vertretung unbeschränkt zulässig. Eine gesamtschweizerische, einheitliche Regelung ist zu begrüssen. Dies umso mehr, als die vorgesehene Änderung der im Kanton Zug geltenden (liberalen) Haltung entspricht.

Wir stimmen daher der Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zu.

Freundliche Grüsse

Regierungsrat des Kantons Zug

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