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Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 19. August 2020 haben Sie den Kanton Zug eingeladen, bis am 19. November 2020 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung Stellung zu nehmen (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2).

Gerne äussern wir uns wie folgt:

1.   Allgemeine Bemerkungen

Wir begrüssen die generelle Stossrichtung des Kostendämpfungsprogramms. Bei der Planung und Umsetzung der Massnahmen sind allerdings neben der kostendämpfenden Wirkung insbesondere auch die Versorgungssicherheit und -qualität im Auge zu behalten. Während eine positive Gesamtwirkung bei der Stärkung der koordinierten Versorgung plausibel ist, hängt die Wirksamkeit der Zielvorgabe und der Erstberatungsstelle stark davon ab, wie die entsprechenden Massnahmen umgesetzt werden.

Details siehe Download.

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Typ Titel Bearbeitet
Antwort an den Bund 20.11.2020

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