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Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)»

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 haben Sie den Kanton Zug eingeladen, bis am 4. Februar 2021 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) als indirekten Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» Stellung zu nehmen.

Gerne äussern wir uns wie folgt:

Wir lehnen die Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) ab. Sie bedeutet einen unzulässigen Eingriff in die Kantonsautonomie und ist mit dem Prinzip des Föderalismus unvereinbar. Wir stellen deshalb folgenden

Antrag:

Es sei auf einen indirekten Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» zu verzichten.

Begründung siehe Download.

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Typ Titel Bearbeitet
Antwort an den Bund 04.02.2021

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