Änderung des Finanzhaushaltgesetzes: Neue Bestimmungen zum Notkredit
Aufgrund der vom Bundesrat im Frühjahr 2020 angeordneten ausserordentlichen Lage und der damit verbundenen Massnahmen für die Bekämpfung der Corona-Pandemie (COVID-19) hatte der Regierungsrat Notstandskredite gemäss § 29 Abs. 1 Finanzhaushaltgesetzes (BGS 611.1) beschlossen. Dieser Paragraf musste vorher noch nie angewandt werden.
In der Praxis zeigte sich, dass die Umsetzung von Abs. 2 Probleme bereitet. Dort wird bestimmt, dass nachträglich zum Beschluss der Exekutive im ordentlichen Verfahren ein Verpflichtungskredit einzuholen ist. Somit verlangt das Gesetz von zwei verschiedenen Organen je einen Beschluss zum gleichen Sachverhalt. Das ist nicht umsetzbar, weshalb jetzt eine Gesetzesänderung beantragt wird.
Diese Änderung gilt auch für die Gemeinden. Deshalb wird dazu bei den Einwohner-, Kirch- und Bürgergemeinden eine Vernehmlassung bis zum 19. Mai 2021 durchgeführt.
Kontakt
Finanzdirektion
Marc Strasser, wissenschaftlicher Mitarbeiter
Tel.: +41 41 728 35 98
E-Mail: marc.strasser@zg.ch
Downloads
Typ | Titel | Bearbeitet |
---|---|---|
Bericht und Antrag des Regierungsrats, Ergebnis 1. Lesung RR | 01.04.2021 | |
Einladungsschreiben Finanzdirektion an Gemeinden | 01.04.2021 | |
Einladungsschreiben Finanzdirektion an Parteien | 01.04.2021 | |
Liste der Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten | 01.04.2021 | |
Synopse Ergebnis 1. Lesung RR | 01.04.2021 |