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Änderung des Güterkontrollgesetzes

Antwort an das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 hat uns das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Änderung des Güterkontrollgesetzes gegeben. Gerne äussern uns wie folgt:

Antrag

Wir stimmen der Revision des Güterkontrollgesetzes zu.

Ergänzende Bemerkungen
Wir haben Verständnis dafür, dass der Bundesrat zusätzlich zu Art. 184 Abs. 3 BV auch noch im Güterkontrollgesetz eine gesetzliche Grundlage schaffen will für die Verweigerung von Bewilligungen, wenn es die Wahrung wesentlicher Interessen des Landes erfordert. Da es sich beim neuen Art. 6 Abs. 3 des Güterkontrollgesetzes um eine Generalklausel mit einen beträchtlichen Ermessensspielraum handelt, verlangen wir aus rechtsstaatlichen Gründen,

  • dass ein negativer Bewilligungsentscheid tatsächlich nur in Notfällen und als Ultima Ratio gefällt wird,
  • dass solche Entscheide nicht allein auf der Beurteilung von einzelnen Amtsstellen des Bundes gefällt werden und
  • dass somit die (je nach Unternehmenssitz betroffenen) Kantone in den Entscheidungsprozess einzubeziehen sind, wobei insbesondere die volkswirtschaftlichen Auswirkungen von solchen Entscheiden zu beurteilen sind.

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