Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (Datenaustausch, Risikoausgleich)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 17. November 2021 haben Sie den Kanton Zug eingeladen, bis am 3. März 2022 zur Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (Datenaustausch, Risikoausgleich) Stellung zu nehmen. Das Geschäft wurde zur direkten Erledigung an die Gesundheitsdirektion überwiesen.
Gerne äussern wir uns wie folgt:
Wir begrüssen, dass mit Art. 6b E-KVG eine Grundlage für den Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern geschaffen wird, um die Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht zu vereinfachen sowie Doppel- und Mehrfachversicherungen zu vermeiden.
Details siehe Download.
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Antwort an den Bund | 02.03.2022 |