Änderung des Luftfahrtgesetzes
Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 haben Sie uns zur Vernehmlassung zur Änderung des Luftfahrtgesetzes eingeladen. Gerne äussern wir uns dazu wie folgt:
In Art. 100 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748) soll in einem neuen Absatz 4 ein Melderecht für Medizinalpersonen eingeführt werden, welche körperliche oder psychische Krankheiten feststellen, die mit der entsprechenden Lizenz nicht vereinbar sind. Ein solches Melderecht ritzt das Berufsgeheimnis der Medizinalpersonen, das durch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) geschützt ist. Wir sind jedoch ebenfalls der Ansicht, dass wie beim Melderecht nach Art. 15d Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ein beschleunigtes Verfahren notwendig ist, denn dies basiert auf den gewonnenen Erkenntnissen realer Vorfälle und erhöht die Sicherheit der Luftfahrt. Im Vergleich zu Art. 15d Abs. 3 SVG ist die neue Bestimmung im LFG indessen weniger konkret formuliert und könnte daher bei den Medizinalpersonen zu Unsicherheit führen. Deshalb beantragen wir folgende Präzisierung:
Antrag:
Art. 100 Abs.4 LFG ist mit folgendem Satz 2 zu ergänzen: In Bezug auf diese Meldung sind sie vom Berufsgeheimnis entbunden.
Details siehe Download.
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Antwort an den Bund | 18.09.2020 |