Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesschutz)
Sehr geehrte Frau Bundesrätin
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, zu den geplanten Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend Kindesschutz mit Frist bis zum 31. März 2014 Stellung zu nehmen. Gerne kommen wir dieser Gelegenheit nach und stellen folgende Anträge:
1. Es sei der Adressatenkreis in den Art. 314c Abs. 2 Ziff. 1 sowie Art. 314d Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VE-ZGB genau zu definieren und der jeweilige Vorrang in Bezug auf die festgestellten Normenkonkurrenzen gesetzlich zu regeln.
2. Art. 11 Abs. 3 OHG sei entsprechend den Erläuterungen einzig terminologisch anzupassen und der Entwurf wie folgt zu ändern:
"3 Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Person ernsthaft gefährdet, (…)."
Begründung siehe Download.
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Typ | Titel | Dokumentart |
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Antwort an den Bund | Dokument |