Änderung des Zivilgesetzbuches (Adoption)
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 hat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Kantone zur Stellungnahme betreffend der Vernehmlassung zur Änderung des zivilrechtlichen Adoptionsrechts eingeladen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
Vorab möchten wir feststellen, dass wir die Stossrichtung des Vernehmlassungsentwurfs begrüssen. Die vorliegende Revision bezweckt eine Stärkung des Kindswohls bei Adoptionsentscheidungen und enthält ausgehend davon mehrere Revisionsvorschläge. Das Kindswohl als Ausgangspunkt und Leitlinie macht deutlich, dass das geltende Adoptionsrecht gewisser Reformen bedarf. Die Vorschläge des Bundesrats bedeuten eine geeignete zivilrechtliche Antwort auf die verschiedenen, in unserer modernen Gesellschaft bestehenden Lebenssituationen. Die vorgeschlagenen Änderungen streben eine moderne, zeitgemässe und flexible rechtliche Regelung an.
Im Einzelnen unterbreiten wir Ihnen die folgenden
Anträge:
(Änderungen gegenüber der Vernehmlassungsvorlage sind kursiv hervorgehoben)
1 Art. 265 Abs. 4 VE-ZGB soll neu lauten:
Ist das Kind bevormundet oder steht es unter Beistandschaft, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
2. Art. 265d Abs. 1 VE-ZGB ist wie folgt zu ändern:
Wird das Kind zum Zwecke späterer Adoption untergebracht und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes auf Gesuch der Vormundin oder des Vormundes bzw. der Beiständin resp. des Beistandes oder der adoptionswilligen Personen und in der Regel vor Beginn der Unterbringung, ob von dieser Zustimmung abzusehen sei.
3. Art. 267 Abs. 4 ZGB VE-ZGB (neuer Absatz):
Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.
4. Art. 268f VE-ZGB soll folgendermassen ergänzt werden:
Die Adoptiveltern und die leiblichen Eltern können vereinbaren, dass den leiblichen Eltern ein Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Adoptivkind eingeräumt wird. Die getroffene Vereinbarung ist durch die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu genehmigen. Ist das Kind urteilsfähig, so ist seine Zustimmung notwendig. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung durch die Kindesschutzbehörde. Bei Uneinigkeit entscheidet die Kindesschutzbehörde.
Begründung siehe Download.
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Typ | Titel | Dokumentart |
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Antwort an den Bund | Dokument |