Änderung von Artikel 1 IRSG – Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen
Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben die Kantone mit Schreiben vom 28. September 2018 eingeladen, zum Vorentwurf und zum erläuternden Bericht zur Änderung von Artikel 1 IRSG – Lückenschliessung bei der Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen Stellung zu nehmen. Gestützt auf ein internes Mitberichtsverfahren nehmen wir diese Gelegenheit gerne innert der bis zum 15. Januar 2019 gesetzten Frist wahr.
Der Kanton Zug begrüsst die vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereichs des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG), mit welcher bestehende Zusammenarbeitslücken geschlossen werden. Damit ist eine zeitgemässe und den geopolitischen Anforderungen gerecht werdende Kooperationsmöglichkeit der Schweiz mit sämtlichen und damit auch nicht-nationalstaatlichen Strafinstitutionen gewährleistet, ohne die Schweiz jedoch zu einer Zusammenarbeit zu verpflichten. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass die bewährten Grundsätze des IRSG, gewachsen durch Praxis, Rechtsprechung und Lehre, auch in diesem Bereich Anwendung finden.
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Freundliche Grüsse
Regierungsrat des Kantons Zug
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Antwort an den Bund | 10.12.2018 |