Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG)
Sehr geehrter Herr Bundesrat Berset
Mit Schreiben vom 7. September 2022 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) das Vernehmlassungsverfahren eröffnet und die Kantonsregierungen zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 7. November 2022 eingeladen.
Die vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) soll es der Auffangeinrichtung BVG ermöglichen, die Vorsorgeguthaben aus dem Freizügigkeitsbereich bis zum Betrag von 10 Milliarden Franken für weitere 4 Jahre zinslos und unentgeltlich bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) im Rahmen der zentralen Tresorerie des Bundes anzulegen. Die Gültigkeit von Art. 60b BVG soll entsprechend verlängert werden.
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Antwort an den Bund | 12.09.2022 |