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Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) infolge Umsetzung der Motion Barthassat (08.3616) "Jugendlichen ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen"

Antwort an den Bund

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 2. März 2012 hat uns das EJPD zur Stellungnahme zu oben genanntem Geschäft eingeladen. Wir machen davon gerne Gebrauch und stellen folgende Anträge:

Hauptanträge

1. Über Gesuche von Jugendlichen ohne gesetzlichen Status um Zugang zur Berufslehre ist - unter Verzicht auf den neuen Art. 30a VZAE - unter Anwendung der im Ausländergesetz verankerten Härtefallregelung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 VZAE) zu entscheiden.

2. Jugendliche mit einem Asylstatus F, N oder S sollen eine berufliche Ausbildung (Berufslehre, Attestlehre etc.) mit Rechtsanspruch absolvieren können, sofern ihr Aufenthalt in den darauffolgenden zwei Jahren als gesichert erscheint und die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass vor allem bei Jugendlichen mit Stati N und S die Bewilligung für die Dauer der Grundbildung aufrecht erhalten bleiben müsste, auch wenn z.B. während dieser Zeit ein rechtskräftiger negativer Asylentscheid eintreffen sollte oder der Grund für die Schutzbedürftigkeit wegfallen würde.

Eventualanträge

1. Die Meldepflichten in Art. 82 VZAE sind dahingehend zu ergänzen, dass die für die Berufsbildung zuständige Behörde der kantonalen Ausländerbehörde einen Abbruch der beruflichen Grundbildung von Personen, deren Aufenthaltsbewilligung sich auf Art. 30a VZAE stützt, zu melden hat.

2. Streichung von "VZAE" in Art. 30a Abs. 3: "Den Eltern und den Geschwistern der betroffenen Personen kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 31 VZAE erfüllen."

3. Art. 30a Abs. 3 ist mit einem zweiten Satz wie folgt zu ergänzen: "…Die Aufenthaltsbewilligung kann befristet sowie vom weiteren Verbleib der ausgebildeten Personen in der Schweiz abhängig gemacht werden."

Begründungen siehe Download.

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