Botschaft zum dringlichen Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die Kantone eingeladen, zur Botschaft zum dringlichen Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise Stellung zu nehmen. Wir danken für die Möglichkeit der Stellungnahme und stellen in der kurzen Frist folgende Anträge:
Antrag
Die Vorlage ist zur Überarbeitung zurück zu weisen. Die Eignerinnen und Eigner der öV-Unternehmen sind stärker in die Pflicht zu nehmen.
Eventualantrag 1
Sämtliche Reserven der Unternehmen sind für die Verlustdeckung zu berücksichtigen.
Artikel 28 Abs. 1bis 1. Satz Personenbeförderungsgesetz ergänzen: «Zudem gelten sie den Unternehmen für das Jahr 2020 die nach Auflösung der Spezialreserve nach Artikel 36 Absatz 2 sowie der übrigen Reserven verbleibenden Verluste im Verhältnis ihrer nach Artikel 30 festgelegten Anteile ab. …»
Eventualantrag 2
Für die Berechnung der Verlustbeteiligung unter den Bestellern ist die Reservebildung der vergangenen fünf Jahre zu berücksichtigen.
Artikel 28 Abs. 1bis Personenbeförderungsgesetz ist wie folgt zu ergänzen: «… Für die Anrechnung der Reserven pro Linie wird die Äufnung der letzten fünf Jahre berücksichtigt.»
Begründungen siehe Download.
Download
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Antwort an den Bund | 20.07.2020 |