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Bundesgesetz Turnen und Sport

Antworten an das Bundesamt für Sport

Vernehmlassung:

  • Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.)
  • Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (ISG)

 

Sehr geehrter Herr Bundesrat
Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 haben Sie uns zu den oben erwähnten Gesetzesentwürfen zur Vernehmlassung bis Ende September 2008 eingeladen. Auf Ersuchen des Vorstands der EDK wurde diese Frist mit Schreiben des Bundesamts für Sport vom 22. Juli 2208 bis zum 31. Oktober 2008 erstreckt.

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum total revidierten Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport sowie zum neuen Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport und stellen Ihnen dazu folgende

I. Anträge

1. Zum Revisionsentwurf zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport


1.1 Artikel 1 lit. a. sei wie folgt zu ergänzen:
"…. Menschen aller Altersstufen und Bevölkerungsgruppen;"
1.2 Artikel 1 lit. b. sei wie folgt zu ergänzen:
"… des Stellenwerts von Sport und Bewegung in Erziehung und …"
1.3 Artikel 1 lit. d. sei wie folgt zu ergänzen:
"… Werte von Sport und Bewegung in der Gesellschaft …."

1.4 Artikel 4 Abs. 1 sei wie folgt zu ergänzen:
"… der Bevölkerung aller Altersstufen und Bevölkerungsgruppen."
1.5 Artikel 7 Abs. 3 sei wie folgt zu korrigieren:
"… in dem das 4. Altersjahr und letztmals …."
1.6 Artikel 9 Abs. 1 sei wie folgt zu präzisieren:
"…umfasst Kurse und Lager für Kinder und Jugendliche von 4 bis 20 Jahren sowie die Unterstützung …"
1.7 Artikel 9 Abs. 2 lit. a. sei ersatzlos zu streichen.
1.8 Artikel 12 Abs. 3 sei ersatzlos zu streichen.
1.9 Artikel 13 Abs. 1 sei wie folgt zu ergänzen:
"… Kantonen und weiteren Institutionen die Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer …"
1.10 Artikel 14 sei wie folgt zu ändern:
"Das nationale Bildungsmonitoring umfasst auch die Bewegungserziehung und die Bewegungsförderung in den Schulen sowie die Ausbildung der Sportlehrpersonen."
1.11 Artikel 17 Abs. 1 sei wie folgt zu ergänzen:
"Der Bund unterstützt internationale Sportanlässe und -kongresse in der Schweiz von europäischer oder weltweiter Bedeutung, sofern sich die Kantone und Gemeinden angemessen an … "
1.12 Artikel 18 Abs. 3 sei wie folgt zu ergänzen:
"… Diskriminierung, sexuelle Übergriffe sowie gegen Alkohol-, Tabak und Drogenmissbrauch."
1.13 Für den Fall einer Abschaffung der ESK sei ein entsprechendes Gremium für die sportpolitische Zusammenarbeit von Bund und Kantonen zu schaffen.

2. Zum Entwurf zum BG über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

2.1 Artikel 1 lit. a sei wie folgt zu ergänzen:
"… der Kantone und der Gemeinden;"
2.2 Artikel 3 sei wie folgt zu ergänzen
"e. Schulsport."
2.3 Artikel 4 sei wie folgt zu ergänzen:
"g. Leistungs- und Fitnessdaten als Ergebnisse von sportmotorischen Tests."
2.4 Artikel 6 Abs. 1 lit. a sei wie folgt zu ergänzen:
"…den Vollzugsbehörden der Kantone und der Gemeinden;"
2.5 Artikel 6 Abs. 2 sei wie folgt zu ergänzen:
"… weitergegeben werden. Die Weitergabe von Daten darf nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgen."
2.6 Artikel 9 sei wie folgt zu ergänzen:
"f. Leistungsdiagnostische Daten."
II. Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport

1. Allgemeine Bemerkungen


Die bestehenden rechtlichen Grundlagen des Bundes zur Sportförderung haben sich in der praktischen Umsetzung überwiegend als gut erwiesen, insbesondere das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport von 1972 und das Konzept des Bundesrates für eine Sportpolitik in der Schweiz aus dem Jahr 2000.

Wir begrüssen insgesamt die vorliegende Gesetzesrevision; das revidierte Sportförderungsgesetz enthält sinnvolle Wirkungsziele, eine ausgewogene Schwerpunktsetzung und gezielte Ergänzungen zum bestehenden Gesetz.

Besonders begrüssen wir, dass im Gesetzesentwurf von einem modernen Sportbegriff ausgegangen wird und neu auch die Bewegung im Sinne von körperlicher Aktivität mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Gesundheit umfasst. Ebenfalls begrüsst wird das Ziel, künftig sämtliche Akteure im Bereich der Sport- und Bewegungsförderung systematisch einzubeziehen.

Bezüglich der einzelnen Fördermassnahmen, -programme und -projekte kommen 'Jugend und Sport' und dem Sport in der Schule die grösste Bedeutung zu. Die Reichweite – und somit die Breitenwirkung – sowie die Nachhaltigkeit dieser beiden Sportförderungsbereiche sind bedeutend grösser als die übrigen im Gesetzesentwurf ebenfalls geregelten Sportförderungsbereiche. Hier ist es besonders wichtig, dass nicht nur die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren tadellos funktioniert, sondern auch die Finanzierung gesichert ist. Die wichtigste einzelne Neuerung, die einen Schwerpunkt der Gesetzesvorlage bildet und als einzige zusätzliche finanzielle Mittel erfordert, ist die Herabsetzung des 'Jugend und Sport'-Alters auf fünf Jahre im Rahmen des Programms J+S Kids. Damit wird ein wirkungsvoller, nachhaltiger und effizienter Beitrag für das ganze Sportförderungssystem in der Schweiz geleistet. Besonders begrüssenswert ist es schliesslich, dass der Gesetzesentwurf auch Bestimmungen über den Leistungssport enthält.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Ziele

Im Konzept des Bundesrates für eine Sportpolitik in der Schweiz wird festgehalten, dass es beim Bewegungsverhalten der Bevölkerung nicht nur beträchtliche Unterschiede nach Alter, sondern auch unter den verschiedenen sozialen Gruppen gibt. Litera a. ist dementsprechend zu ergänzen (s. Antrag 1).

Wenn im Titel des Gesetzes schon von der 'Förderung von Sport und Bewegung' die Rede ist und im erläuternden Bericht betont wird, dass nicht nur der Sport, sondern ebenso sehr die Bewegung gefördert werden soll, sind auch lit. b. und d. entsprechend zu ergänzen (s. Anträge 2 und 3).

Art. 4 Programme und Projekte

Sinngemäss zu Art. 1 sollte der Abs. 1 im gleichen Sinne ergänzt werden (Antrag 1.4).

2. Abschnitt "Jugend und Sport"
Art. 7 Programm

Aus schulischer Sicht ist es allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb das vollendete 5. Altersjahr als Mindestalter gewählt wurde und nicht das vollendete 4. Altersjahr, welches dem Schuleintrittsalter gemäss HarmoS-Konkordat entspricht (s. Antrag 1.5).

Art. 9 Grundangebot

Es wird begrüsst, dass der Bund das Grundangebot zur Verfügung stellt und gemäss Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs auch finanziert. Im erläuternden Bericht wird ausgeführt, dass das Grundangebot wie bis anhin Kurse und Lager von Kindern und Jugendlichen und die Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchssports beinhaltet und den gleichen Umfang wie im geltenden Recht aufweisen soll. Aus diesen Formulierungen ist zu wenig klar ersichtlich, dass die Kurse und Lager von J+S Kids ebenfalls zum Grundangebot gehören; entsprechend ist Abs. 1 zu präzisieren (s. Antrag 1.6).

Da das Grundangebot in Absatz 1 auf Gesetzesebene festgelegt wird, kann es nicht angehen, dass der Bundesrat in Absatz 2 lit. a die Möglichkeit erhält, das Grundangebot nachträglich anders festzulegen und somit eine Gesetzesbestimmung auf dem Verordnungsweg abzuändern (s. Antrag 1.7).

Art. 12 Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten

Zwar kann der Bund gemäss Art. 68 Abs. 3 BV Vorschriften im Bereich Jugendsport erlassen und auch den Sportunterricht obligatorisch erklären. Gleichzeitig obliegt die Schulhoheit den Kantonen (Art. 62 BV); diesbezügliche Bundesvorgaben, wie der in Abs. 3 genannte Mindestumfang des Sportunterrichts und die erwähnten qualitativen Grundsätze, widersprechen der neuen Bildungsverfassung und sind deshalb zu streichen (s. Antrag 1.8).

Art. 13 Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer

Absatz 1 ist zu eng formuliert. Es sollten auch andere Institutionen erwähnt werden, die bis anhin in der Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen bedeutendes Gewicht gehabt haben (s. Antrag 1.9).

Art. 14 Berichterstattung

Auf eine gesonderte Berichterstattung durch die Kantone ist zu verzichten. Vielmehr ist anzustreben, dass ein allfälliges Monitoring über den Sportunterricht und die Lehrerbildung in das Bildungsmonitoring von Bund und Kantonen integriert wird (s. Antrag 1.10).

Art. 15 Hochschulen

Es erscheint uns wichtig, dass die "Hochschule mit sportwissenschaftlicher Lehre, Forschung und Dienstleistung sowie Aus- und Weiterbildung im Tertiärbereich" (Abs. 1) nicht losgelöst von der übrigen Hochschullandschaft funktioniert, sondern als (Teil einer) Fachhochschule oder Teil einer Pädagogischen Hochschule. Es muss sicher gestellt sein, dass sie miteinbezogen wird in die gemeinsame Steuerung des gesamten Hochschulbereichs. Eine separate Regelung für die Sporthochschule Magglingen lehnen wir ab, auch wenn es sich dabei um eine "Einspartenhochschule" handelt.

Art. 17 Internationale Sportanlässe

Es wird begrüsst und als zwingend erachtet, dass der Bund bei internationalen Sportanlässen eine führende Rolle übernimmt. Gemäss bisheriger Praxis machte der Bund seine Unterstützung von Sportanlässen davon abhängig, dass sich die Kantone und die Gemeinden mit einem mindestens doppelt so hohen Beitrag beteiligen. Im erläuternden Bericht und in Absatz 1 wird die Unterstützung der Gemeinden - anders als in Abs. 2 - nicht erwähnt; Absatz 1 ist daher entsprechend zu ergänzen (s. Antrag 1.11).

Art. 18

Im Alltag wirkt auch der Missbrauch von Alkohol, Tabak und Drogen auf den Bereich Sport ein. Gegenüber diesen Problemfeldern muss sich auch der Sport klar abgrenzen und zum Ausdruck bringen, dass entsprechende Massnahmen vom Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit Sportförderung ausdrücklich gewollt sind (s. Antrag 1.12).

6. Kapitel Organisation und Finanzen
1. Abschnitt Organisation

Wird auf die Eidgenössische Sportkommission ESK in ihrer heutigen Form verzichtet, so müssen andere geeignete Strukturen geschaffen werden, welche die Akteure von Bund und Kantonen sowie weitere Partner vereinen und eine gemeinsame Sportpolitik ermöglichen. Der Entwurf ist in diesem Sinne zu ergänzen. Die Kantone müssen in die entsprechenden Arbeiten mit einbezogen zu werden (s. Antrag 1.13).

Art. 27 Finanzierung von Programmen und Projekten

Gemäss Abs. 4 sollen die Kantone und Private vom Bund "nach Möglichkeit" in die Finanzierung von Programmen und Projekten eingebunden werden. Diese Formulierung ist unklar und es ist zumindest fraglich, ob sie nicht den Grundsätzen des NFA widerspricht.


III. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (ISG)

1. Allgemeine Bemerkung


Da im Entwurf des Sportförderungsgesetzes und im dazugehörenden Erläuternden Bericht mehrmals die Wichtigkeit einer guten und effizienten Zusammenarbeit mit den Gemeinden betont wird, sollte diesem Umstand auch in der vorliegenden Gesetzesvorlage über die Informationssysteme des Bundes im Bereich des Sports Rechnung getragen werden. Den interessierten Gemeinden sollte daher Zugang zu den Daten für ihr Gebiet gewährt werden.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die Gemeinden erbringen bedeutende Leistungen im schweizerischen Sportförderungssystem. Es ist daher wichtig, diesem Umstand auch in der vorliegenden Gesetzesvorlage über die Informationssysteme des Bundes im Bereich des Sports Rechnung zu tragen. Gemäss Artikel 1 lit. a haben die Gemeinden aber keinen Zugang zu den Daten, ihnen fehlen somit im Gegensatz zu Bund und Kantonen wesentliche Informationen zur Sportförderung auf ihrem Gebiet. Verschiedene Gemeinden wären zudem daran interessiert, in ihre Subventionen eine Qualitätskomponente einzubauen und beispielsweise Vereine, in denen J+S-Kader tätig sind, mit höheren Beiträgen zu entschädigen. Aus diesen Gründen sollte Artikel 1 lit. a ergänzt werden (s. Antrag 2.1).

Art. 3 Zweck

Im Rahmen des Projekts SUISSE Sport Test Konzept wird eine Datenbank für Sport- und Bewegungstests aufgebaut, welche gesamtschweizerisch von allen Schulen (Primarschule bis Sekundarschule Stufe II) sowie allen Sportverbänden von Swiss Olympic genutzt werden kann. Es macht deshalb Sinn, Art. 3 mit einer zusätzlichen Zielgruppe zu ergänzen (s. Antrag 2.2).

Art. 4 Daten

Es ist denkbar, dass ergänzende Informationssysteme für Sport auch Fitnessdaten von sportmotorischen Tests enthalten können. Deshalb schlagen wir eine entsprechende Ergänzung vor (s. Antrag 2.3).

Art. 6 Datenbekanntgabe

Gestützt auf die in Artikel 1 aufgeführten Gründe sollte Artikel 6 lit. a entsprechend ergänzt werden (s. Antrag 2.4).

In Absatz 2, der die Datenweitergabe an Dritte regelt, sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass die Weitergabe nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgen darf (s. Antrag 2.5).

Art. 9 Daten

Sinngemäss zur Ergänzung unter Art. 4 sollte Art. 9 mit einem zusätzlichen Punkt ergänzt werden (s. Antrag 2.6).

Abschliessend bedanken wir uns für die Gelegenheit zur Vernehmlassung und ersuchen Sie, sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren, unsere Anregungen in die weitere Gesetzesarbeit mit ein zu beziehen.

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