Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten
Sehr geehrter Herr Bundesrat
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir nehmen Bezug auf Ihre Einladung zur Vernehmlassung vom 16. April 2010 und äussern uns dazu wie folgt:
Anträge
Wir beantragen:
1. das in die Vernehmlassung gegebene Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten den eidgenössischen Räten zur Beratung zu unterbreiten, daran jedoch vorab wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne der nachfolgen-den Anträge 2 bis 6 vorzunehmen.
2. in Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. m StHG gänzlich auf eine betragsmäs-sige Obergrenze zu verzichten oder eventualiter die für das DBG vorgeschlagene Ober-grenze von 4'000 Franken auf mindestens 12'000 Franken zu erhöhen.
3. in den Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. m StHG auch die Kosten für die Erstausbildung der steuerpflichtigen Person und des gemeinsam veranlagten Ehegatten oder Partners bzw. der gemeinsam veranlagten Ehegattin oder Partnerin zum Abzug zu-zulassen.
4. in den Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. m StHG oder an anderer geeigne-ter Stelle in DBG und StHG auch die Aus- und Weiterbildungskosten inklusive der Kosten der Erstausbildung für jene Personen, die für den Kinder- oder Unterstützungsabzug ge-mäss Art. 35 DBG und Art. 9 Abs. 4 StHG qualifizieren, zum Abzug zuzulassen.
5. für die Aus- und Weiterbildungskosten eine angemessene, aber grosszügige Pauschali-sierung im Sinne der heutigen Berufskostenpauschale gemäss Art. 3 und 7 der Berufs-kostenverordnung (SR 642.118.1) vorzusehen.
6. das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über den Abzug der Aus- und Weiterbildungs-kosten so auszugestalten, dass unterschiedliche Regelungen für die direkte Bundessteu-er und die Kantonssteuern selbst für kurze Übergangszeiten vermieden werden.
Begründung siehe Download.
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Typ | Titel | Dokumentart |
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Antwort an den Bund | Dokument |