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Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten

Antwort an den Bund

Sehr geehrter Herr Bundesrat
Sehr geehrte Damen und Herren

Wir nehmen Bezug auf Ihre Einladung zur Vernehmlassung vom 16. April 2010 und äussern uns dazu wie folgt:

Anträge

Wir beantragen:

1. das in die Vernehmlassung gegebene Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten den eidgenössischen Räten zur Beratung zu unterbreiten, daran jedoch vorab wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne der nachfolgen-den Anträge 2 bis 6 vorzunehmen.

2. in Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. m StHG gänzlich auf eine betragsmäs-sige Obergrenze zu verzichten oder eventualiter die für das DBG vorgeschlagene Ober-grenze von 4'000 Franken auf mindestens 12'000 Franken zu erhöhen.

3. in den Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. m StHG auch die Kosten für die Erstausbildung der steuerpflichtigen Person und des gemeinsam veranlagten Ehegatten oder Partners bzw. der gemeinsam veranlagten Ehegattin oder Partnerin zum Abzug zu-zulassen.

4. in den Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. m StHG oder an anderer geeigne-ter Stelle in DBG und StHG auch die Aus- und Weiterbildungskosten inklusive der Kosten der Erstausbildung für jene Personen, die für den Kinder- oder Unterstützungsabzug ge-mäss Art. 35 DBG und Art. 9 Abs. 4 StHG qualifizieren, zum Abzug zuzulassen.

5. für die Aus- und Weiterbildungskosten eine angemessene, aber grosszügige Pauschali-sierung im Sinne der heutigen Berufskostenpauschale gemäss Art. 3 und 7 der Berufs-kostenverordnung (SR 642.118.1) vorzusehen.

6. das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über den Abzug der Aus- und Weiterbildungs-kosten so auszugestalten, dass unterschiedliche Regelungen für die direkte Bundessteu-er und die Kantonssteuern selbst für kurze Übergangszeiten vermieden werden.

Begründung siehe Download.

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