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Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG), Bundesgesetz über die Finanzinstitute (FINIG)

Eidgenössisches Finanzdepartement

Sehr geehrte Frau Bundesrätin

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 haben Sie uns eingeladen, bis am 17. Oktober 2014 zu den Entwürfen des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) und des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) Stellung zu nehmen. Dafür danken wir Ihnen. Der Regierungsrat begrüsst die beiden Vorlagen grundsätzlich, wobei die in zwei Teile gegliederte Stellungnahme aufgrund des Umfangs der Vorlagen und der erläuternden Beilagen auf Anträge beschränkt ist, welche aus Sicht des Kantons Zug von besonderer Bedeutung sind.

I. FIDLEG

Anträge:

1.  Auf die Beweislastumkehr sei zu verzichten.

2.  Vom Institut der Prozesskostenfonds sei abzusehen.

3.  Das Verbandsklagerecht und die Gruppenvergleichsverfahren seien aus dem Gesetzesentwurf zu streichen.

4.  Die fehlende Regulierungskostenanalyse sei nachzuholen.

II. FINIG

Anträge:

5.  Die Bestimmungen von Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 22. April 1999 seien unverändert in die Schlussbestimmungen des FINIG zu übernehmen.

6.  Eventualiter sei die Übergangsfrist in Art. 125 FINIG – zumindest für den Kanton Zug bzw. die Zuger Kantonalbank – von einem auf drei Jahre zu erhöhen.

Begründungen siehe Downloads.

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Typ Titel Bearbeitet
Antwort an den Bund 02.10.2014

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